Deregulierung, aber richtig

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Personalstellenverordnung

PSVO · V · BGBl. II Nr. 153/1999 · in Kraft seit 1999-05-12

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948 · Gesamte Fassung im RIS ↗

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5Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Directive 2014/54/EU on free movement of workers (CELEX 32014L0054). The directive requires Austria to designate contact points and structures for worker information; this regulation's designation of personnel offices fulfils that obligation. Austria's gold-plating: the level of detail in internal ministry subdivision allocations goes beyond what the directive requires.

Begründung

Die Personalstellenverordnung legt fest, welche Stellen für Dienstrechtsangelegenheiten von Vertragsbediensteten zuständig sind. Das referenzierte Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie wurde 2020 umstrukturiert und umbenannt; die Ministeriumsbezeichnung ist veraltet. Die Verordnung sollte mit aktuellen Ministeriumsbezeichnungen und -strukturen aktualisiert werden.

Kategorien

Reine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Nachgeordnete Personalstelle ist im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie das Österreichische Patentamt.

§ 3 ↗ RIS

§ 3. (1) Den Leitern der Dienststellen – ausgenommen die Leiter der den nachgeordneten Personalstellen unterstehenden Dienststellen der Wachkörper – obliegt die Durchführung der im § 3 Abs. 1 der DVV 1981 in der jeweils geltenden Fassung angeführten Dienstrechtsangelegenheiten der der Dienststelle angehörenden Vertragsbediensteten. (2) Bei den Wachkörpern obliegt die Durchführung der im Abs. 1 genannten Dienstrechtsangelegenheiten den nachgeordneten Personalstellen. (3) Die Regelung des Abs. 1 gilt nicht für die Durchführung von Dienstrechtsangelegenheiten eines Bediensteten, der Leiter einer Dienststelle ist. In diesen Fällen obliegt die Durchführung dieser Dienstrechtsanlegenheiten der Personalstelle, zu der diese Dienststelle auf Grund der Organisationsvorschriften gehört. (4) Den Leitern der Dienststellen obliegt die Feststellung des Anspruchs auf Pflegefreistellung. Die zuständige Personalstelle kann anordnen, daß ihr die Inanspruchnahme von Pflegefreistellungen zu melden ist. Der Anspruch des Leiters der Dienststelle ist von der Personalstelle festzustellen, zu der die Dienststelle nach den Organisationsvorschriften gehört.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz