Personalstellenverordnung
PSVO · V · BGBl. II Nr. 153/1999 · in Kraft seit 1999-05-12
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948 · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Personalstellenverordnung legt fest, welche Stellen für Dienstrechtsangelegenheiten von Vertragsbediensteten zuständig sind. Das referenzierte Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie wurde 2020 umstrukturiert und umbenannt; die Ministeriumsbezeichnung ist veraltet. Die Verordnung sollte mit aktuellen Ministeriumsbezeichnungen und -strukturen aktualisiert werden.
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Belegende Paragraphen
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Nachgeordnete Personalstelle ist im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie das Österreichische Patentamt.
§ 3 ↗ RIS
§ 3. (1) Den Leitern der Dienststellen – ausgenommen die Leiter der den nachgeordneten Personalstellen unterstehenden Dienststellen der Wachkörper – obliegt die Durchführung der im § 3 Abs. 1 der DVV 1981 in der jeweils geltenden Fassung angeführten Dienstrechtsangelegenheiten der der Dienststelle angehörenden Vertragsbediensteten. (2) Bei den Wachkörpern obliegt die Durchführung der im Abs. 1 genannten Dienstrechtsangelegenheiten den nachgeordneten Personalstellen. (3) Die Regelung des Abs. 1 gilt nicht für die Durchführung von Dienstrechtsangelegenheiten eines Bediensteten, der Leiter einer Dienststelle ist. In diesen Fällen obliegt die Durchführung dieser Dienstrechtsanlegenheiten der Personalstelle, zu der diese Dienststelle auf Grund der Organisationsvorschriften gehört. (4) Den Leitern der Dienststellen obliegt die Feststellung des Anspruchs auf Pflegefreistellung. Die zuständige Personalstelle kann anordnen, daß ihr die Inanspruchnahme von Pflegefreistellungen zu melden ist. Der Anspruch des Leiters der Dienststelle ist von der Personalstelle festzustellen, zu der die Dienststelle nach den Organisationsvorschriften gehört.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz