Einbeziehung in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung
· V · BGBl. II Nr. 134/1999 · in Kraft seit 1999-04-28
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Diese Verordnung schließt Mitglieder des Österreichischen Rettungsdienstes in die gesetzliche Zusatzunfallversicherung ein. Sie schützt ehrenamtliche Helfer bei ihrer gemeinnützigen Tätigkeit vor finanziellen Folgen von Arbeitsunfällen – ein klarer sozialer Schutzauftrag, der durch allgemeines Recht nicht bereits abgedeckt ist.
Kategorien
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Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
In die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung werden die Mitglieder des Österreichischen Rettungsdienstes einbezogen.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz