Deregulierung, aber richtig

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Bundes-Bedienstetenschutzgesetz

B-BSG · BG · BGBl. I Nr. 70/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022 · in Kraft seit 2023-01-01

63/04 Bundesbedienstetenschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
20Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Setzt die EU-Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie 89/391/EWG samt zahlreicher Einzelrichtlinien (u.a. 2022/431 Karzinogene, 2004/37) um. EU-Minimum ist der allgemeine Gefahrenverhuetungs- und Unterweisungsrahmen; das oesterreichische Recht spiegelt das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz und geht mit sehr detaillierten Arbeitsstaetten-Vorgaben, Sicherheitsvertrauenspersonen und Dokumentationspflichten teils darueber hinaus.

Begründung

Dieses Gesetz verpflichtet den Bund als Arbeitgeber, seine Bediensteten vor echten Gefahren fuer Leben und Gesundheit am Arbeitsplatz zu schuetzen. Das ist ein berechtigter Schutz Dritter vor ernstem Schaden und beruht fast vollstaendig auf zwingendem EU-Recht. Belastet werden im Kern der Staat selbst und mitwirkende Fremdfirmen, kaum die Freiheit einzelner Buerger. Die sehr kleinteiligen Bau- und Dokumentationsvorgaben koennten schlanker gefasst werden.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 3 — Allgemeine Pflichten des Dienstgebers ↗ RIS

Allgemeine Pflichten des Dienstgebers § 3. (1) Der Dienstgeber hat für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz seiner Bediensteten in Bezug auf alle Aspekte zu sorgen, die ihre dienstliche Tätigkeit betreffen. Die Kosten dafür dürfen auf keinen Fall zu Lasten der Bediensteten gehen. Der Dienstgeber hat die zum Schutz des Lebens, der Gesundheit sowie der Integrität und Würde seiner Bediensteten erforderlichen Maßnahmen zu treffen, einschließlich der Maßnahmen zur Verhütung arbeitsbedingter Gefahren, zur Information und zur Unterweisung sowie der Bereitstellung einer geeigneten Organisation und der erforderlichen Mittel. (2) Der Dienstgeber hat sich unter Berücksichtigung der bestehenden Gefahren über den neuesten Stand der Technik und der Erkenntnisse auf dem Gebiet der Arbeitsgestaltung entsprechend zu informieren. (3) Der Dienstgeber ist verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen und Anweisungen zu ermöglichen, daß die Bediensteten bei ernster, unmittelbarer und nicht vermeidbarer Gefahr (4) Der Dienstgeber hat durch Anweisungen und sonstige geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, daß Bedienstete bei ernster und unmittelbarer Gefahr für die eigene Sicherheit oder für die Sicherheit and

§ 4 — Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ↗ RIS

Ermittlung und Beurteilung der Gefahren Festlegung von Maßnahmen (Arbeitsplatzevaluierung) § 4. (1) Der Dienstgeber hat die für die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen. Dabei sind die Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 anzuwenden. Insbesondere sind dabei zu berücksichtigen: (2) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind auch besonders gefährdete oder schutzbedürftige Bedienstete sowie die Eignung der Bediensteten im Hinblick auf Konstitution, Körperkräfte, Alter und Qualifikation (§ 6 Abs. 1) zu berücksichtigen. Insbesondere ist zu ermitteln und zu beurteilen, inwieweit sich an bestimmten Arbeitsplätzen oder bei bestimmten Arbeitsvorgängen spezifische Gefahren für Bedienstete ergeben können, für die ein besonderer Personenschutz besteht. (3) Auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß Abs. 1 und 2 sind die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung festzulegen. Dabei sind auch Vorkehrungen für absehbare Betriebsstörungen und für Not- und Rettungsmaßnahmen zu treffen. Diese Maßnahmen müssen in alle Tätigkeiten und auf allen Führungsebenen einbezogen werden. Schutzmaßnahmen müssen s

§ 42 — Ersatz und Verbot von gefährlichen Arbeitsstoffen ↗ RIS

Ersatz und Verbot von gefährlichen Arbeitsstoffen § 42. (1) Krebserzeugende (Gefahrenklasse 3.6 – Karzinogenität), erbgutverändernde (Gefahrenklasse 3.5 – Keimzellmutagenität), fortpflanzungsgefährdende (Gefahrenklasse 3.7 – Reproduktionstoxizität) und biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4 dürfen nicht verwendet werden, wenn ein gleichwertiges Arbeitsergebnis erreicht werden kann (2) Mit besonderen Gefahren verbundene Verfahren bei der Verwendung von in Abs. 1 genannten Arbeitsstoffen dürfen nicht angewendet werden, wenn durch Anwendung eines anderen Verfahrens, bei dem die von der Verwendung des Arbeitsstoffes ausgehenden Gefahren verringert werden können, ein gleichwertiges Arbeitsergebnis erzielt werden kann. (3) Die Abs. 1 und 2 gelten auch für die in den Abs. 1 und 2 nicht genannten gefährlichen Arbeitsstoffe, sofern der damit verbundene Aufwand vertretbar ist. (4) Im Zweifelsfall entscheidet der Leiter der Zentralstelle auf Antrag des Arbeitsinspektorates oder des Dienststellenleiters, ob die Verwendung eines bestimmten Arbeitsstoffes oder die Anwendung eines bestimmten Arbeitsverfahrens nach den Abs. 1 oder 2 zulässig ist, wobei der jeweilige Stand der Technik und

KI-Analyse · 2026-07-20 · 110 §§ im Datensatz