EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetz
EUB-SVG · BG · BGBl. I Nr. 7/1999 · in Kraft seit 1999-03-01
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz regelt die Anrechnung von Pensionsansprüchen für Österreicher, die zu EU-Institutionen wechseln – eine technische Koordinierung ohne Freiheitsbeschränkung. Bleibt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Abschnitt 1 ↗ RIS
Abschnitt 1 Begriffsbestimmungen § 1. In diesem Bundesgesetz bedeuten die Ausdrücke 30.07.2024 10009156 NOR40264466
§ 2 — Abschnitt 2 ↗ RIS
Abschnitt 2 Aufnahme in ein Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften Übertragung der Pensionsansprüche durch einen besonderen Erstattungsbetrag § 2. (1) Wird ein Versicherter in ein Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften als Bediensteter aufgenommen und hat er nach dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften oder den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften das Recht auf Übertragung des Kapitalwerts von Ruhegehaltsansprüchen, so hat der nach § 7 zuständige Versicherungsträger auf Antrag einen besonderen Erstattungsbetrag an den Träger des Versorgungssystems der Europäischen Gemeinschaften, dem der Versicherte angehört bzw. angehört hat, zu leisten. (2) Die Antragstellung einschließlich der Endgültigkeit und Unwiderruflichkeit des Antrags sowie das Verfahren richten sich nach den Bestimmungen des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften oder der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften. (3) Der besondere Erstattungsbetrag nach Abs. 1 ist die Summe der für den oder vom Versicherten zur österreichischen Pensionsversicherung für Zeiten bis zum
Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 22 §§ im Datensatz