Geschäftsordnung der Interministeriellen Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen gemäß dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
· V · BGBl. II Nr. 91/1999 · in Kraft seit 1999-03-24
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung regelt ausschließlich die interne Sitzungsordnung einer behördeninternen Arbeitsgruppe, die keine eigene Entscheidungsbefugnis gegenüber Bürgerinnen und Bürgern hat. Die Koordinationsaufgaben der IMAG überschneiden sich weitgehend mit jenen der Gleichbehandlungsanwaltschaft und der Gleichbehandlungskommission. Eine gesetzlich vorgeschriebene Geschäftsordnung für ein internes Beratungsgremium ist reines bürokratisches Übergewicht und verzichtbar.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Einberufung ↗ RIS
Einberufung § 1. (1) Die Vorsitzende hat die Interministerielle Arbeitsgruppe (im folgenden „IMAG“ genannt) nach Bedarf, mindestens einmal jährlich zu einer Sitzung einzuberufen. Bei ihrer Verhinderung kann sie eine Person ihres Vertrauens bis auf Widerruf mit der Vorsitzführung betrauen. (2) Die Einberufung zu einer IMAG-Sitzung kann auch auf Verlangen von einem Viertel der Mitglieder erfolgen. Verlangen fünf Mitglieder der IMAG die Einberufung, so ist dem so rechtzeitig zu entsprechen, daß die IMAG innerhalb von vier Wochen nach Einlangen eines solchen Verlangens zusammentritt. Diesem schriftlichen Verlangen ist gleichzeitig die Tagesordnung anzuschließen.
§ 7 — Geschäftsführung ↗ RIS
Geschäftsführung § 7. (1) Die Geschäftsführung der IMAG obliegt dem Bundeskanzleramt. (2) Zu den Aufgaben der Geschäftsführung gehören, neben der Abwicklung der laufenden Geschäfte, vor allem die Protokollführung bei den Sitzungen. (3) Die Geschäfte sind unter der Leitung der Vorsitzenden zu führen.
§ 9 — Ausschüsse ↗ RIS
Ausschüsse § 9. (1) Zur Vorbereitung und Behandlung von einzelnen Beratungsgegenständen kann die IMAG Ausschüsse einsetzen. (2) Die Ausschußvorsitzende und die Mitglieder dieser Ausschüsse werden von den IMAG-Mitgliedern beschlossen. (3) Sofern dies aus Gründen der Zweckmäßigkeit geboten erscheint, können solche Ausschüsse zur Unterstützung ihrer Aufgabenerfüllung externe Expertinnen beiziehen. (4) Die Arbeitsergebnisse der Ausschüsse sind der Geschäftsführung der IMAG zur weiteren Behandlung vorzulegen.
KI-Analyse · 2026-07-15 · 11 §§ im Datensatz