Deregulierung, aber richtig

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Bauarbeitenkoordinationsgesetz

BauKG · BG · BGBl. I Nr. 37/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2007 · in Kraft seit 2007-07-10

60/02 Arbeitnehmerschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
30Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Setzt die Baustellen-Richtlinie 92/57/EWG (Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen) um.

Begründung

Das Gesetz verlangt die Koordination von Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen, auf denen mehrere Firmen gleichzeitig arbeiten. Es schützt Arbeiter vor schweren Unfällen durch unkoordinierte Gefahren und setzt zwingendes EU-Recht um. Der Drittschutz ist real; kein wesentliches Gold-Plating über die EU-Vorgaben hinaus erkennbar.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

Art. 2 § 1 — Artikel II ↗ RIS

Artikel II Geltungsbereich § 1. (1) Dieses Bundesgesetz soll Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer auf Baustellen durch die Koordinierung bei der Vorbereitung und Durchführung von Bauarbeiten gewährleisten. (2) Dieses Bundesgesetz gilt für alle Baustellen, auf denen Arbeitnehmer beschäftigt werden. (3) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Beschäftigung von (4) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Bohr- und Förderarbeiten in mineralgewinnenden Betrieben, die dem Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, unterliegen. (5) Dieses Bundesgesetz gilt unbeschadet der im Bundesgesetz über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, geregelten Verpflichtungen der Arbeitgeber, für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeit zu sorgen. Bohrarbeit, BGBl. Nr. 287/1984 25.03.2024 10009146 NOR40088550

Art. 2 § 3 — Bestellung von Koordinatoren für Sicherheit und Gesundheitsschutz ↗ RIS

Bestellung von Koordinatoren für Sicherheit und Gesundheitsschutz § 3. (1) Werden auf einer Baustelle gleichzeitig oder aufeinanderfolgend Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber tätig, so hat der Bauherr einen Planungskoordinator für die Vorbereitungsphase und einen Baustellenkoordinator für die Ausführungsphase zu bestellen. Dieselbe Person kann Planungs- und Baustellenkoordinator sein. Der Bauherr kann die Aufgaben des Planungs- und Baustellenkoordinators selbst wahrnehmen, wenn er die Voraussetzungen nach Abs. 3 erfüllt. (2) Als Koordinator kann eine natürliche oder juristische Person oder sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit bestellt werden. Bei Bestellung einer juristischen Person oder sonstigen Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit hat diese eine oder mehrere natürliche Personen zur Wahrnehmung der Koordinationsaufgaben für sie zu benennen. § 3 Abs. 4 dritter und vierter Satz gilt. (3) Als Koordinator darf nur eine Person bestellt werden, die über eine für die jeweilige Bauwerksplanung oder Bauwerksausführung einschlägige Ausbildung und eine mindestens dreijährige einschlägige Berufserfahrung verfügt. Dazu zählen insbesondere Baumeister und Personen, die eine sonstige ba

Art. 2 § 5 — Ausführung des Bauwerks ↗ RIS

Ausführung des Bauwerks § 5. (1) Der Baustellenkoordinator hat zu koordinieren: (2) Der Baustellenkoordinator hat darauf zu achten, daß (3) Der Baustellenkoordinator hat (4) Stellt der Baustellenkoordinator bei Besichtigungen der Baustelle Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer fest, hat er unverzüglich den Bauherrn oder den Projektleiter sowie die Arbeitgeber und die allenfalls auf der Baustelle tätigen Selbständigen zu informieren. Der Baustellenkoordinator hat das Recht, sich an das Arbeitsinspektorat zu wenden, wenn er der Auffassung ist, daß die getroffenen Maßnahmen und bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sicherzustellen, nachdem er erfolglos eine Beseitigung dieser Mißstände verlangt hat.

Art. 2 § 7 — Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ↗ RIS

Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan § 7. (1) Der Bauherr hat dafür zu sorgen, daß vor Eröffnung der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt wird für Baustellen, für die eine Vorankündigung gemäß § 6 erforderlich ist und für Baustellen, auf denen Arbeiten zu verrichten sind, die mit besonderen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer verbunden sind. (2) Arbeiten, die mit besonderen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer verbunden sind, sind insbesondere: (3) Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan muss beinhalten: (4) Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ist in der Vorbereitungsphase zu erstellen. (5) Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ist bei Fortschritt der Arbeiten oder bei eingetretenen Änderungen unverzüglich anzupassen, falls dies zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlich ist. Vor der Anpassung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes sind nach Möglichkeit die Sicherheitsvertrauenspersonen der betroffenen Arbeitgeber anzuhören. Wenn Änderungen des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes auf Grund von Entscheidungen oder Anordnungen des Bauherrn oder Projektleiters erfolg

KI-Analyse · 2026-06-06 · 14 §§ im Datensatz