Deregulierung, aber richtig

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Einbeziehung in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung

· V · BGBl. II Nr. 58/1999 · in Kraft seit 1999-03-01

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Wie die Niederösterreich-Verordnung von 1998 bezieht diese Verordnung von 1999 Mitglieder des Wiener Roten Kreuz-Landesverbandes in die Zusatzunfallversicherung ein. Durch das modernisierte ASVG und Sonderbestimmungen für Freiwilligenorganisationen ist diese kleinteilige Einzelverordnung überholt.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetztÜberholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. In die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung werden die Mitglieder des Landesverbandes Wien des Österreichischen Roten Kreuzes einbezogen.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. März 1999 in Kraft.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz