Einbeziehung in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung
· V · BGBl. II Nr. 58/1999 · in Kraft seit 1999-03-01
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Gesamte Fassung im RIS ↗
ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Wie die Niederösterreich-Verordnung von 1998 bezieht diese Verordnung von 1999 Mitglieder des Wiener Roten Kreuz-Landesverbandes in die Zusatzunfallversicherung ein. Durch das modernisierte ASVG und Sonderbestimmungen für Freiwilligenorganisationen ist diese kleinteilige Einzelverordnung überholt.
Kategorien
Durch anderes Recht ersetztÜberholt / gegenstandslos
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. In die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung werden die Mitglieder des Landesverbandes Wien des Österreichischen Roten Kreuzes einbezogen.
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. März 1999 in Kraft.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz