Deregulierung, aber richtig

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Meldung der Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes

· V · BGBl. II Nr. 247/1998 · in Kraft seit 1998-07-30

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
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Begründung

Die Verordnung regelt die elektronische Übermittlung von Präsenzdienst-Daten des Bundesministeriums für Landesverteidigung an den Dachverband der Sozialversicherungsträger. Sie wurde 2020 aktualisiert, stützt sich auf ASVG § 37c und stellt sicher, dass Wehrpflichtige lückenlos sozialversicherungsrechtlich erfasst werden.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Das Bundesministerium für Landesverteidigung hat auf automationsunterstütztem Wege nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten in Abstimmung mit dem Dachverband der Sozialversicherungsträger diesem folgende Daten betreffend die im § 8 Abs. 1 Z 1 lit. c ASVG genannten Personen zu übermitteln: Präsenzdienst, Vorname 27.05.2020 10009127 NOR40223458

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz