Deregulierung, aber richtig

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Verordnung biologische Arbeitsstoffe

VbA · V · BGBl. II Nr. 237/1998 · in Kraft seit 1998-11-01

60/02 Arbeitnehmerschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
30Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Setzt die EU-Richtlinie über biologische Arbeitsstoffe (2000/54/EG, geändert durch 2019/1833) um; die Risikogruppen und Schutzmaßnahmen folgen den EU-Anhängen.

Begründung

Diese Verordnung schützt Beschäftigte vor Infektionen durch gefährliche Krankheitserreger am Arbeitsplatz, etwa in Laboren oder im Gesundheitswesen. Die Einstufung in Risikogruppen und die Schutzmaßnahmen kommen direkt aus EU-Recht und schützen vor echten Gesundheitsgefahren. Die Verordnung bleibt.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

Anl. 1 ↗ RIS

Anhang 1 ZUSÄTZLICHE SCHUTZMASSNAHMEN RG2: Zusätzliche Schutzmaßnahmen für Risikogruppe 2 RG2.1 In der Arbeitsstätte muß ein Autoklav oder eine gleichwertige Dekontaminationseinrichtung (zB Durchreichautoklav) vorhanden sein. RG2.2 Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen müssen an gesonderten Arbeitsplätzen durchgeführt werden. RG2.3 Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen dürfen nur in einer Sicherheitswerkbank oder in geschlossenen Apparaturen durchgeführt werden. RG2.4 An den Arbeitsplätzen dürfen biologische Arbeitsstoffe nur in der für den Fortgang der Arbeiten erforderlichen Menge vorhanden sein. RG2.5 Durch geeignete Maßnahmen muß ein unkontrollierter Austritt von biologischen Arbeitsstoffen im Fall von Betriebsstörungen oder Zwischenfällen verhindert werden. Bei industriellen Verfahren (inklusive Technikumsmaßstab) müssen Auffangvorrichtungen vorhanden sein, deren Volumen sich nach dem größten Einzelvolumen orientiert. RG2.6 Geräte und Arbeitsverfahren müssen so beschaffen sein, daß biologische Arbeitsstoffe auch bei Ausfall der Netzenergie nicht austreten können. RG2.7 Sofern dies notwendig und technisch möglich ist, müssen zur Überprüfung einer möglichen unkontrollierte

Anl. 2 — Anhang 2 ↗ RIS

Anhang 2 Anhang 2 ORGANISMENLISTEN A: Bakterien Bakterien und ähnliche Organismen Risikogruppe Hinweis Actinomadura madurae 2 Actinomadura pelletieri 2 Actinomyces gerencseriae 2 Actinomyces israelii 2 Actinomyces spp. 2 Aggregatibacter actinomycetemcomitans (Actinobacillus actinomycetemcomitans) 2 Anaplasma spp. 2 Arcanobacterium haemolyticum (Corynebacterium haemolyticum) 2 Arcobacter butzleri 2 Bacillus anthracis 3 T Bacteroides fragilis 2 Bacteroides spp. 2 Bartonella bacilliformis 2 Bartonella quintana (Rochalimaea quintana) 2 Bartonella (Rochalimea) spp. 2 Bordetella bronchiseptica 2 Bordetella parapertussis 2 Bordetella pertussis 2 T, V Bordetella spp. 2 Borrelia burgdorferi 2 Borrelia duttonii 2 Borrelia recurrentis 2 Borrelia spp. 2 Brachyspira spp. 2 Brucella abortus 3 Brucella canis 3 Brucella inopinata 3 Brucella melitensis 3 Brucella suis 3 Burkholderia cepacia 2 Burkholderia mallei (Pseudomonas mallei) 3 Burkholderia pseudomallei (Pseudomonas pseudomallei) 3 Campylobacter fetus subsp. fetus 2 Campylobacter fetus subsp. venerealis 2 Campylobacter jejuni subsp. doylei 2 Campylobacter jejuni subsp. jejuni 2 Campylobacter spp. 2 Cardiobacterium hominis 2 Cardiobacterium v

§ 1 — Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen ↗ RIS

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen § 1. (1) Diese Verordnung gilt für die Verwendung (§ 2 Abs. 6 ASchG) von biologischen Arbeitsstoffen § 40 Abs. 5 ASchG) einschließlich unkonventioneller Agenzien, die mit transmissiblen spongiformen Enzephalopathien assoziiert sind. (2) Im Sinne des § 40 Abs. 5 ASchG sind (3) Beabsichtigte Verwendung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn der Zweck einer Tätigkeit oder eines Arbeitsverfahrens die Verwendung eines oder mehrerer biologischer Arbeitsstoffe ist, wie insbesondere (4) Unbeabsichtigte Verwendung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn keine beabsichtigte Verwendung vorliegt, es aber offenkundig ist oder die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren nach § 41 ASchG ergeben hat, daß eine Tätigkeit oder ein Arbeitsverfahren zu einer Exposition gegenüber einem oder mehreren biologischen Arbeitsstoffen führen kann.

§ 2 — Zuordnung zu Risikogruppen bei beabsichtigter Verwendung ↗ RIS

Zuordnung zu Risikogruppen bei beabsichtigter Verwendung § 2. (1) Bei beabsichtigter Verwendung haben Arbeitgeber/innen die biologischen Arbeitsstoffe entsprechend ihrem Infektionsrisiko einer der vier Risikogruppen nach § 40 Abs. 5 Z 1 bis 4 ASchG zuzuordnen. (2) Die Zuordnung nach Abs. 1 hat gemäß den Organismenlisten (Anhang 2) zu erfolgen. (3) Sofern ein biologischer Arbeitsstoff in den Organismenlisten (Anhang 2) nicht enthalten ist, hat die Zuordnung nach Abs. 1 nach dem Stand von Wissenschaft und Technik, unter Beachtung der Kriterien gemäß § 40 Abs. 5 Z 1 bis 4 ASchG zu erfolgen. Bei dieser Zuordnung können national oder international anerkannte Listen der EU-Mitgliedstaaten herangezogen werden, die eine Einstufung biologischer Arbeitsstoffe in Risikogruppen im Sinne des § 40 Abs. 5 Z 1 bis 4 ASchG enthalten. (4) Ist die Zuordnung eines biologischen Arbeitsstoffes nicht eindeutig möglich, ist er der höchsten der in Betracht kommenden Risikogruppen zuzuordnen. (5) Viren, die bereits beim Menschen isoliert, aber noch nicht in der Organismenliste (Anhang 2) eingestuft sind, sind mindestens der Risikogruppe 2 zuzuordnen, es sei denn, das Virus ist in einer Liste im Sinne des Ab

§ 3 — Ermittlung und Beurteilung der Gefahren bei beabsichtigter Verwendung ↗ RIS

Ermittlung und Beurteilung der Gefahren bei beabsichtigter Verwendung § 3. Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind zu berücksichtigen:

KI-Analyse · 2026-06-16 · 18 §§ im Datensatz