Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Post-Betriebsverfassungs-Wahlordnung

PBVWO · V · BGBl. II Nr. 147/1998 · in Kraft seit 1998-05-01

60/03 Kollektives Arbeitsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

ÄNDERN
20Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung legt im Detail die Wahl der Personalvertretungsorgane beim Post-Sonderbetriebsverfassungsrecht fest (Mitgliederzahlen, Wahlausschüsse, Briefwahl, d'Hondt-Verfahren). Es ist ein gesondertes Wahlregime nur für den ehemaligen Postbetrieb, obwohl das allgemeine Arbeitsverfassungsrecht Betriebsratswahlen bereits regelt. Der legitime Kern (geordnete Wahl der Belegschaftsvertretung) sollte in das allgemeine Recht integriert und die Sonderbürokratie abgebaut werden.

Kategorien

Reine BürokratieDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 1 — Abschnitt 1 ↗ RIS

Abschnitt 1 Vertrauenspersonenausschuß Errichtung von Vertrauenspersonenausschüssen § 1. (1) In jedem dem II. Teil des Post-Betriebsverfassungsgesetzes (PBVG), BGBl. Nr. 326/1996, unterliegenden Betrieb (§ 4 PBVG), in dem dauernd mindestens fünf in der Betriebsversammlung stimmberechtigte Arbeitnehmer (§ 16 Abs. 1 PBVG) beschäftigt werden, ist ein Vertrauenspersonenausschuß zu wählen. (2) Als Betrieb im Sinne des Abs. 1 gilt auch

§ 10 — Abschnitt 4 ↗ RIS

Abschnitt 4 Gemeinsame Bestimmungen über die Wahl der Personalvertretungsorgane gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 bis 4 PBVG (Vertrauenspersonenausschuß, Personalausschuß, Zentralausschuß) Wahlgrundsätze § 10. (1) Die Mitglieder der Personalvertretungsorgane sind auf Grund des gleichen, unmittelbaren und geheimen Wahlrechtes und, soweit Abs. 3 nicht anderes bestimmt, nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes zu wählen. (2) Die Wahl hat mittels Stimmzettels durch persönliche Stimmabgabe oder in den Fällen des § 11 durch briefliche Stimmabgabe im Postwege zu erfolgen. (3) Wird nur ein Wahlvorschlag eingebracht, so sind die Mitglieder des Personalvertretungsorgans mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen.

§ 12 — Aktives Wahlrecht ↗ RIS

Aktives Wahlrecht § 12. (1) Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft, die am Tag der Wahlausschreibung das 16. Lebensjahr vollendet haben und an diesem Tag und am Tag der Wahl im Betrieb beschäftigt sind. (2) Werden in einem Unternehmen mehrere Personalvertretungsorgane gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 bis 4 PBVG gewählt, so ist für die Wahlberechtigung für die Wahl des Vertrauenspersonenausschusses (Personalausschusses, Zentralausschusses) erforderlich, daß der Arbeitnehmer am Tag der Wahlausschreibung und am Tag der Wahl im jeweiligen Betrieb (Wirkungsbereich des Personalausschusses, Unternehmen) beschäftigt ist. 26.05.2021 10009122 NOR40234324

§ 14 — Wahlausschüsse ↗ RIS

Wahlausschüsse § 14. (1) Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Personalvertretungsorgane sind für jeden Betrieb, für den Wirkungsbereich jedes Personalausschusses und für das Unternehmen Wahlausschüsse zu bestellen. Spätestens drei Wochen vor der Bestellung der Wahlausschüsse hat der Zentralausschuß für die Bestellung einen einheitlichen Termin festzusetzen und diesen allen im Unternehmen errichteten Personalausschüssen und Vertrauenspersonenausschüssen mit der Aufforderung anzuzeigen, für ihren Betrieb (Wirkungsbereich) einen Wahlausschuß zu bestellen. Die Personalausschüsse und Vertrauenspersonenausschüsse sind an diesen Termin gebunden. Die Bestellung eines Wahlausschusses ist vom Vorsitzenden des jeweiligen Personalvertretungsorgans spätestens zwei Wochen vor der Bestellung dem Betriebsinhaber schriftlich anzuzeigen, wobei auf die Pflicht des Betriebsinhabers zur Übermittlung des Arbeitnehmerverzeichnisses an den Zentralwahlausschuß (den Vertrauenspersonenwahlausschuß gemäß § 21 Abs. 1 letzter Satz) gemäß § 22 Abs. 1 ausdrücklich hinzuweisen ist. (2) Die Wahlausschüsse sind so rechtzeitig zu bestellen, daß die neugewählten Personalvertretungsorgane bei Unterbleiben ein

KI-Analyse · 2026-06-12 · 69 §§ im Datensatz