Deregulierung, aber richtig

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Bildschirmarbeitsverordnung

BS-V · V · BGBl. II Nr. 124/1998 · in Kraft seit 1998-05-01

60/02 Arbeitnehmerschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

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EU-gebunden. Umsetzung der Bildschirmrichtlinie 90/270/EWG (CELEX 390L0270). Die Richtlinie verlangt einen ergonomischen Mindeststandard und angebotene Augenuntersuchungen, nicht aber die konkreten österreichischen Detailvorgaben.

Begründung

Ein Arbeitsplatz, der die Augen nicht überlastet, ist ein berechtigtes Anliegen, und die EU verlangt einen Grundstandard. Österreich geht aber weit darüber hinaus und schreibt im Detail Tisch, Stuhl, Tastatur und sogar eine starre Pause von zehn Minuten nach je fünfzig Minuten Bildschirmarbeit vor. Solche kleinteilige Bevormundung mündiger Büroarbeit und ihrer Arbeitgeber sollte auf den ergonomischen Kern und das EU-Minimum zurückgeschnitten werden.

Kategorien

BevormundungReine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 3 — 2. Abschnitt ↗ RIS

2. Abschnitt Bildschirmarbeitsplätze Bildschirm und Tastatur § 3. (1) Den Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen dürfen nur Bildschirme zur Verfügung gestellt werden, die folgenden Anforderungen entsprechen: (2) Den Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen darf nur eine Tastatur zur Verfügung gestellt werden, die folgenden Anforderungen entspricht: Zeichenabstand 21.09.2022 10009121 NOR12115554 N6199851772L

§ 4 — Arbeitstisch und Arbeitsfläche ↗ RIS

Arbeitstisch und Arbeitsfläche § 4. (1) Den Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen sind geeignete Arbeitstische oder Arbeitsflächen zur Verfügung zu stellen, für die folgendes gilt: (2) Bei häufiger Arbeit mit Arbeitsvorlagen sind auf Wunsch Vorlagehalter zur Verfügung zu stellen, für die folgendes gilt: (3) Die Fläche vor der Tastatur oder vor dem Tastenfeld der Tastatur muß eine ausreichende Tiefe aufweisen, um den Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen das Auflegen der Hände zu ermöglichen. (4) Der Beinfreiraum unter dem Arbeitstisch und der Arbeitsfläche ist so zu bemessen, daß ein unbehindertes und gefahrloses Erreichen und Bedienen der darauf angeordneten und häufig verwendeten Arbeitsmittel durch Verschieben oder Verdrehen des Arbeitsstuhls, unter Beibehaltung der Sitzposition, gewährleistet ist. Kopfbewegung 21.09.2022 10009121 NOR12115555 N6199851773L

§ 5 — Arbeitsstuhl ↗ RIS

Arbeitsstuhl § 5. (1) Den Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen sind Arbeitsstühle zur Verfügung zu stellen, die folgenden Anforderungen entsprechen müssen: (2) Den Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen sind Fußstützen zur Verfügung zu stellen, wenn dies auf Grund der Körpermaße oder fehlenden Tischhöhenverstellung erforderlich ist. 21.09.2022 10009121 NOR12115556 N6199851774L

§ 10 — Pausen und Tätigkeitswechsel ↗ RIS

Pausen und Tätigkeitswechsel § 10. (1) Nach jeweils 50 Minuten ununterbrochener Bildschirmarbeit muß eine Pause oder ein Tätigkeitswechsel im Ausmaß von jeweils mindestens 10 Minuten erfolgen. (2) Abs. 1 gilt nicht, wenn täglich nicht mehr als zwei Stunden ununterbrochen Bildschirmarbeit geleistet wird. (3) Eine nach 50 Minuten zustehende Pause oder der Tätigkeitswechsel kann jeweils in die anschließende zweite Stunde verlegt werden, sofern der Arbeitsablauf dies erfordert. (4) Ein Tätigkeitswechsel im Sinne der Abs. 1 und 2 muß in Tätigkeiten bestehen, die geeignet sind, die durch die Arbeit am Bildschirmgerät auftretenden Belastungen zu verringern. (5) Pausen gemäß Abs. 1 sind in die Arbeitszeit einzurechnen. (6) Ist aus zwingenden technischen Gründen (zB beim Bedienen und Überwachen von Verkehrsleitsystemen) eine Pausenregelung oder ein Tätigkeitswechsel im Sinne der Abs. 1 und 3 nicht möglich, so ist eine gleichwertige andere Pausenregelung zu treffen oder ein gleichwertiger anderer Tätigkeitswechsel vorzusehen. 21.09.2022 10009121 NOR12115561 N6199851779L

§ 11 — Untersuchungen ↗ RIS

Untersuchungen § 11. (1) Der/die Arbeitgeber/in hat Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen bei Vorliegen von Bildschirmarbeit im Sinne des § 1 Abs. 4 eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens (Überprüfungen der Sehschärfe und Untersuchung des sonstigen Sehvermögens) anzubieten, und zwar vor Aufnahme der Tätigkeit, sowie anschließend in Abständen von drei Jahren und weiters bei Auftreten von Sehbeschwerden, die auf Bildschirmarbeit zurückgeführt werden können. (2) Arbeitnehmer/innen können für Untersuchungen gemäß Abs. 1 in Anspruch nehmen: (3) Die Kosten für Untersuchungen gemäß Abs. 1 sind von den Arbeitgebern/Arbeitgeberinnen zu tragen. (4) Der/die Arbeitgeber/in hat Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen weiters eine augenfachärztliche Untersuchung zu ermöglichen, wenn sich diese auf Grund von Untersuchungen gemäß Abs. 1 als erforderlich erweist. Arbeitsmedizin, BGBl. Nr. 373/1984 21.09.2022 10009121 NOR12115562 N6199851780L

KI-Analyse · 2026-06-16 · 18 §§ im Datensatz