Einbeziehung in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung
· V · BGBl. II Nr. 117/1998 · in Kraft seit 1998-05-01
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung von 1998 bezieht Mitglieder des Landesverbandes Niederösterreich des Österreichischen Roten Kreuzes in die Zusatzunfallversicherung ein. Das Rote Kreuz ist die größte Hilfsorganisation Österreichs; seine Mitglieder sind durch allgemeine ASVG-Bestimmungen und spezifische Regelungen für Freiwilligenorganisationen längst umfassend abgesichert. Diese Einzelverordnung ist überholt.
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Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. In die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung werden die Mitglieder des Landesverbandes für Niederösterreich des Österreichischen Roten Kreuzes einbezogen.
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1998 in Kraft
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz