Soziale Sicherheit (Norwegen)
· Vertrag – Norwegen · BGBl. III Nr. 202/1998 · in Kraft seit 1998-06-01
69/03 Soziale Sicherheit · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Abkommen ueber soziale Sicherheit mit Norwegen; sichert Anspruchswahrung fuer Versicherte und schliesst Luecken der EU-Koordinierung fuer sonst nicht erfasste Personen.
Kategorien
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Belegende Paragraphen
Art. 3 ↗ RIS
Artikel 3 (1) Dieses Abkommen gilt für Personen, die vom persönlichen Geltungsbereich der Verordnung erfaßt sind. (2) Dieses Abkommen gilt ferner für folgende Personen, die nicht vom persönlichen Geltungsbereich der Verordnung erfaßt sind:
KI-Analyse · 2026-07-20 · 15 §§ im Datensatz