Deregulierung, aber richtig

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Soziale Sicherheit (Norwegen)

· Vertrag – Norwegen · BGBl. III Nr. 202/1998 · in Kraft seit 1998-06-01

69/03 Soziale Sicherheit · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Koordinierung der sozialen Sicherheit im EWR laeuft ueber VO (EG) 883/2004; das Abkommen ergaenzt fuer nicht erfasste Personen, kein Gold-Plating.

Begründung

Abkommen ueber soziale Sicherheit mit Norwegen; sichert Anspruchswahrung fuer Versicherte und schliesst Luecken der EU-Koordinierung fuer sonst nicht erfasste Personen.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 3 ↗ RIS

Artikel 3 (1) Dieses Abkommen gilt für Personen, die vom persönlichen Geltungsbereich der Verordnung erfaßt sind. (2) Dieses Abkommen gilt ferner für folgende Personen, die nicht vom persönlichen Geltungsbereich der Verordnung erfaßt sind:

KI-Analyse · 2026-07-20 · 15 §§ im Datensatz