Deregulierung, aber richtig

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Soziale Sicherheit (Nordmazedonien)

· Vertrag – Nordmazedonien · BGBl. III Nr. 46/1998 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 141/1998 · in Kraft seit 1998-04-01

69/03 Soziale Sicherheit · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Abkommen über soziale Sicherheit mit Nordmazedonien koordiniert Ansprüche für grenzüberschreitend Tätige und dient der sozialen Absicherung. Legitimer Zweck ohne Freiheitseingriff.

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