Sicherheitstechnische Zentren
STZ-VO · V · BGBl. II Nr. 450/1998 · in Kraft seit 1999-01-01
60/02 Arbeitnehmerschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die STZ-VO schreibt sehr detaillierte Mindestanforderungen an Stunden, Personal, Räume und Geräteausstattung für sicherheitstechnische Zentren vor, die über das ASchG hinausgehen und bestehende Großanbieter vor Konkurrenz durch spezialisierte oder kleinere Dienste schützen. Die Input-Vorgaben sollten durch ergebnisorientierte Qualitätsstandards ersetzt werden, damit auch flexible Anbietermodelle möglich sind.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS
1. Abschnitt Sicherheitstechnische Zentren Fachliche Leitung und weitere Sicherheitsfachkräfte § 1. (1) Die fachliche Leitung des sicherheitstechnischen Zentrums muß einer Sicherheitsfachkraft im Sinne des § 74 Abs. 1 ASchG übertragen werden, die die sicherheitstechnische Betreuung hauptberuflich, mindestens aber im Ausmaß von regelmäßig 20 Stunden wöchentlich, ausübt. (2) Im sicherheitstechnischen Zentrum müssen weitere Sicherheitsfachkräfte im Sinne des § 74 Abs. 1 ASchG beschäftigt werden, sodaß das Zentrum eine regelmäßige sicherheitstechnische Betreuung im Ausmaß von mindestens 70 Stunden wöchentlich ausüben kann, wobei auf dieses Ausmaß nur die Einsatzzeit von Sicherheitsfachkräften anzurechnen ist, die regelmäßig mindestens acht Stunden wöchentlich beschäftigt werden. (3) Zur sicherheitstechnischen Betreuung im Sinne des Abs. 1 zählen die Beratung von Arbeitgebern, Arbeitnehmern, Sicherheitsvertrauenspersonen und Belegschaftsorganen auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung, die Unterstützung der Arbeitgeber bei der Erfüllung ihrer Pflichten auf diesem Gebiet sowie die für die fachliche Leitung des Zentrums notwendigen Koordinations- un
§ 2 — Fachpersonal ↗ RIS
Fachpersonal § 2. (1) Im sicherheitstechnischen Zentrum muß geeignetes Fachpersonal zur fachlichen Unterstützung der Sicherheitsfachkräfte bei Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 76 ASchG im erforderlichen Ausmaß beschäftigt werden. (2) Dem Fachpersonal muß mindestens eine Person mit einer Ausbildung auf dem Gebiet des Maschinenbaus oder der Elektrotechnik und mindestens eine Person mit einer Ausbildung auf dem Gebiet der Chemie oder Biologie angehören. Dies gilt nicht, soweit eine im Zentrum beschäftigte Sicherheitsfachkraft über eine Ausbildung auf dem betreffenden Gebiet verfügt oder der Nachweis erbracht wird, daß eine Zusammenarbeit mit gewerberechtlich befugten Personen bzw. Ziviltechnikern, die über eine Ausbildung auf dem Gebiet des Maschinenbaus oder der Elektrotechnik bzw. auf dem Gebiet der Chemie oder Biologie verfügen, erfolgt. (3) Als geeignetes Fachpersonal gelten Personen, die (4) Als Fachpersonal können auch Personen beschäftigt werden, die nachweislich mindestens ein Drittel einer gemäß § 6 der Verordnung über die Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte (SFK-VO), BGBl. Nr. 277/1995, anerkannten Ausbildung absolviert haben. (5) Fachpersonal ist in dem zur Unterstützu
§ 4 — Räumlichkeiten ↗ RIS
Räumlichkeiten § 4. (1) Den im sicherheitstechnischen Zentrum beschäftigten Personen müssen entsprechende Arbeitsräume zur Verfügung stehen. (2) Sofern nicht jeder Sicherheitsfachkraft ein eigener Arbeitsraum zur Verfügung steht, muß im Zentrum ein geeignetes Besprechungszimmer vorhanden sein. (3) Durch entsprechende versperrbare Einrichtungen wie ein Archiv oder eine Ablage muß gewährleistet sein, daß betriebsbezogene und arbeitnehmerbezogene Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind. (4) Daten, die zu Zwecken der sicherheitstechnischen Betreuung verarbeitet werden, müssen vor dem Zugriff Unbefugter in geeigneter Weise geschützt werden.
§ 5 — Ausstattung und Mittel ↗ RIS
Ausstattung und Mittel § 5. (1) Das sicherheitstechnische Zentrum muß über die Arbeitnehmerschutzvorschriften, über die für die Tätigkeit des Zentrums maßgeblichen Normen sowie die erforderliche einschlägige periodische und nichtperiodische Fachliteratur verfügen. (2) Das sicherheitstechnische Zentrum muß über die notwendigen Geräte zur Durchführung von Messungen auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes verfügen. Zur Mindestausstattung gehören:
KI-Analyse · 2026-07-15 · 8 §§ im Datensatz