Arbeitsstättenverordnung
AStV · V · BGBl. II Nr. 368/1998 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 324/2014 · in Kraft seit 2015-01-01
60/02 Arbeitnehmerschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung legt Mindestanforderungen an Arbeitsstätten fest – Flucht- und Verkehrswege, Brandschutz, Geländer, sichere Türen und Tore. Das schützt Beschäftigte vor Sturz, Brand und ähnlichen ernsten Gefahren und beruht auf EU-Recht. Über die EU-Vorgaben deutlich hinausgehendes Gold-Plating ist im vorliegenden Text nicht klar erkennbar.
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Belegende Paragraphen
§ 13 — Prüfungen ↗ RIS
Prüfungen § 13. (1) Folgende Anlagen und Einrichtungen sind mindestens einmal jährlich, längstens jedoch in Abständen von 15 Monaten auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen: (2) Löschgeräte und stationäre Löschanlagen sind mindestens jedes zweite Kalenderjahr, längstens jedoch in Abständen von 27 Monaten auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen. (3) Nach größeren Instandsetzungen, Änderungen oder wenn begründete Zweifel am ordnungsgemäßen Zustand bestehen, sind die Anlagen und Einrichtungen (Abs. 1 und 2) auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen. (4) Prüfungen gemäß Abs. 1 bis 3 sind von geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten Personen (zB befugte Gewerbetreibende, akkreditierte Überwachungsstellen, Ziviltechniker/innen, technische Büros, qualifizierte Betriebsangehörige) nach den Regeln der Technik durchzuführen. (5) Über die Prüfungen nach Abs. 1 bis 3 sind Aufzeichnungen zu führen und mindestens drei Jahre in der Arbeitsstätte aufzubewahren. Die Aufzeichnungen über die Prüfung von Löschgeräten können entfallen, wenn Prüfdatum und Mängelfreiheit durch einen Aufkleber bestätigt werden. (6) Die Funktion der Leuchten von Sicherheitsbeleuchtungsanlagen u
§ 16 — 2. Abschnitt ↗ RIS
2. Abschnitt Sicherung der Flucht Grundsätzliche Bestimmungen § 16. (1) Arbeitsstätten sind unter Beachtung des Brandverhaltens (zB Brennbarkeit, Brandwiderstand, Qualmbildung) der Konstruktionsteile des Gebäudes so zu errichten und zu gestalten, daß im Brandfall der Schutz der Arbeitnehmer/innen vor direkter oder indirekter Brandeinwirkung sowie vor Rauchgasen in ausreichendem Maß gewährleistet ist. (2) Werden sinnes- oder bewegungsbehinderte Arbeitnehmer/innen beschäftigt, ist durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, daß diese den Eintritt einer Gefahr rechtzeitig wahrnehmen können und ihnen im Gefahrenfall das rasche und sichere Verlassen der Arbeitsstätte möglich ist. 23.01.2020 10009098 NOR12115138 N6199813044U
§ 17 — Fluchtwege, gesicherte Fluchtbereiche, Notausgänge ↗ RIS
Fluchtwege, gesicherte Fluchtbereiche, Notausgänge § 17. (1) Arbeitsstätten sind so zu gestalten, daß von jedem Punkt der Arbeitsstätte aus (1a) Liegen keine anderen Gefährdungen als durch Brandeinwirkung (insbesondere keine chemische oder mechanische Gefährdung) vor, und ist in jedem Geschoß ein weiterer und möglichst entgegengesetzt liegender Ausgang vorhanden, der direkt ins Freie, in einen gesicherten Fluchtbereich oder in einen anderen Brandabschnitt führt, so kann die Fluchtweglänge abweichend von Abs. 1 Z 2 betragen: (1b) Ist die lichte Höhe nicht an allen Punkten des Raumes gleich, so ist zur Beurteilung die durchschnittliche Raumhöhe heranzuziehen. (1c) Sind überwiegend ortsunkundige Personen (z. B. Kund/innen) auf den Fluchtweg angewiesen, ist ergänzend zu Abs. 1a durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass der Eintritt einer Gefahr rechtzeitig wahrgenommen werden kann und im Gefahrenfall das rasche und sichere Verlassen der Arbeitsstätte möglich ist (z. B. Sicherheitsüberwachungseinrichtungen, Ordnerdienste). (2) Weiters sind Arbeitsstätten so zu gestalten, daß (3) Als Endausgänge im Sinne des Abs. 1 gelten jene Ausgänge, die in einen
KI-Analyse · 2026-06-12 · 49 §§ im Datensatz