Deregulierung, aber richtig

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Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche

KJBG-VO · V · BGBl. II Nr. 436/1998 · in Kraft seit 1999-01-01

60/02 Arbeitnehmerschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
30Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Setzt die Jugendarbeitsschutz-Richtlinie 94/33/EG (CELEX 394L0033) sowie weitere EU-Richtlinien zu gefährlichen Arbeitsstoffen, Lärm/Vibration und elektromagnetischen Feldern (u.a. 32006L0025, 32014L0027, 32013L0035, 32004L0037) um.

Begründung

Die Verordnung verbietet, dass Jugendliche mit gefährlichen Stoffen, gesundheitsschädlichen Vibrationen oder in riskanten Betrieben arbeiten. Das schützt Minderjährige vor ernsten und dauerhaften Gesundheitsschäden und fällt in den Kernbereich des Schutzes besonders schutzbedürftiger Dritter. Sie setzt zwingendes EU-Recht um und soll bleiben.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 2 — Verbotene Betriebe ↗ RIS

Verbotene Betriebe § 2. Die Beschäftigung Jugendlicher ist verboten: Geldgewinn, Beschäftigungsbeschränkung 24.01.2020 10009096 NOR12115113 N6199812949O

§ 3 — Arbeiten mit gefährlichen Arbeitsstoffen ↗ RIS

Arbeiten mit gefährlichen Arbeitsstoffen § 3. (1) Verboten sind die in Z 1 bis 4 genannten Arbeiten, sofern die gefährlichen Arbeitsstoffe nicht in nur so geringem Ausmaß zur Einwirkung gelangen können, daß nach arbeitsmedizinischen Erfahrungen eine Schädigung der Gesundheit nicht zu erwarten ist, oder so verwendet werden, beispielsweise in einer Apparatur, daß ein Entweichen in den Arbeitsraum während des normalen Arbeitsvorganges nicht möglich ist. (2) Jugendliche in Ausbildung dürfen mit nach Abs. 1 Z 1 bis 3 verbotenen Arbeiten unter Aufsicht beschäftigt werden. (3) Verboten sind Arbeiten mit explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen im Sinne des § 40 Abs. 2 ASchG. Erlaubt ist die Bereitstellung für Verkauf, Transport und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F1 und F2 gemäß §§ 11 und 47 des Pyrotechnikgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 131/2009. (4) Verboten sind Arbeiten mit brandgefährlichen Arbeitsstoffen im Sinne des § 40 Abs. 3 ASchG: Nitroverbindung, Beschäftigungsbeschränkung 24.01.2020 10009096 NOR40172450

§ 4 — Arbeiten unter physikalischen Einwirkungen ↗ RIS

Arbeiten unter physikalischen Einwirkungen § 4. (1) Für Jugendliche verboten sind Arbeiten, bei denen der Auslösegrenzwert für Vibrationen bei beruflicher Exposition gemäß § 4 der Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (VOLV), BGBl. II Nr. 22/2006, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 302/2009, überschritten wird. (2) Verboten sind Arbeiten (3) Abs. 2 gilt nicht für Jugendliche nach 18 Monaten Ausbildung und bei Durchführung der Arbeiten unter Aufsicht. (4) Verboten sind Arbeiten in Strahlenbereichen ionisierender Strahlung im Sinn des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969 in der geltenden Fassung. Beschäftigungsbeschränkung 24.01.2020 10009096 NOR40184880

KI-Analyse · 2026-06-27 · 12 §§ im Datensatz