PT-Zuordnungsverordnung 1998
PT-ZV 1998 · V · BGBl. II Nr. 347/1998 · in Kraft seit 1998-07-01
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/02 Gehaltsgesetz 1956 · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung ordnet Funktionen und Verwendungen bei der Post und Telekom Austria AG den alten Beamtendienstzulagengruppen zu – einem Klassifizierungssystem, das auf die Struktur des verstaatlichten Postwesens vor 1996 zugeschnitten ist. Postämter nach Klassen und Punktesystemen, Rundfunkämter sowie Postautostellen und Postgaragen in dieser Systematik existieren im privatisierten Unternehmen nicht mehr. Die letzte inhaltliche Änderung stammt aus dem Jahr 2002; die dwindling Zahl verbleibender Beamter, die noch der Österreichischen Post AG zugewiesen sind, wird hinreichend durch das BDG 1979 und das GehG 1956 in Verbindung mit individuellen Dienstverträgen erfasst. Die Verordnung ist als funktionslos aufzuheben.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Zuordnung der Funktionen und Verwendungen ↗ RIS
Zuordnung der Funktionen und Verwendungen § 1. Die für Beamte, die der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder einem Unternehmen, an dem die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist, zur Dienstleistung zugewiesen sind, in Betracht kommenden Funktionen und Verwendungen werden folgenden Verwendungs- und Dienstzulagengruppen zugeordnet: a) im Zentralbereich Z Code PT DZ Verwendung Anm. 1. 0004 1 – Leiter einer Direktion 1) 2. 0003 1 – Leiter eines Bereiches in der Generaldirektion 1) 3. 0008 1 S Leiter einer Abteilung in der Generaldirektion RV 4. 0006 1 S Leiter einer Gruppe in einer Direktion 5. 0016 1 1b Leiter eines Referates in der Generaldirektion RV 6. 0017 1 2 Leiter einer Abteilung in einer Direktion RV 7. 0019 1 3 Referent A in der Generaldirektion RV 8, 0021 1 3b Leiter eines Referates in einer Abteilung einer Direktion RV 9. 0932 2 S Leiter der Buchhaltung der Direktion Wien RV 10. 0930 2 S Leiter der Buchhaltung der Generaldirektion 11. 0031 2 S Leiter des IS 12. 0933 2 1 Leiter der Buchhaltung einer Direktion (ausgenommen Wien) RV 13. 0034 2 1 Leiter eines ADV-Bereiches im IS 14. 0023 2 1 Referent A in einer Direktion RV 1
§ 3 — Einteilung der Postämter ↗ RIS
Einteilung der Postämter § 3. (1) Die Punktezahlen der im § 1 angeführten Postämter, Rundfunkämter, deren Untergliederungen sowie der Stellen im Telekombereich ergeben sich aus der Summe der jeweils systemisierten Arbeitsplätze (Systemstand), umgerechnet in Punkte, sowie der nicht zum Systemstand der Postämter gehörenden Lenkerjahresvollarbeitsplätze. Es entsprechen: ein Jahresvollarbeitsplatz der Verwendungsgruppen PT 2, PT 3, PT 4, PT 5 und PT 6 ............ 3 Punkte; ein Jahresvollarbeitsplatz der Verwendungsgruppen PT 7, PT 8 und PT 9 ................................ 2 Punkte; ein nicht zum Systemstand des Postamtes gehörender Lenker (Jahresvollarbeitsplatz) eines Postbetriebsfahrzeuges, sofern er nicht ausschließlich Fahrdienst versieht (bei Straßenpostkursen nur für die betreffenden Anfangspostämter) .............................................................................................................. 0,5 Punkte. (2) Teilarbeitsplätze, die zur Deckung eines vorübergehenden Bedarfes befristet systemisierten Voll- oder Teilarbeitsplätze, systemisierte Überstundenleistungen, bei Poststellen systemisierte Wochenstunden und Lenker sind anteilsmäßig auf Jahresvollarbeitsplä
§ 6 — Einteilung der Postautostellen, Postgaragen und Postautowerkstätten ↗ RIS
Einteilung der Postautostellen, Postgaragen und Postautowerkstätten § 6. (1) Die im § 1 angeführten Postautostellen, Postgaragen und Postautowerkstätten werden unter Bedachtnahme auf die Abs. 2 und 3 wie folgt eingeteilt: Postautostellen, Postgaragen und Postautowerkstätten I ...... mehr als 250 Punkte; Postautostellen, Postgaragen und Postautowerkstätten II ...... mehr als 120 und höchstens 250 Punkte; Postautostellen, Postgaragen und Postautowerkstätten III ..... mehr als 60 und höchstens 120 Punkte; Postautostellen, Postgaragen und Postautowerkstätten IV .... mehr als 30 und höchstens 60 Punkte; Postautostellen, Postgaragen und Postautowerkstätten V ...... alle übrigen Postautostellen, Postgaragen und Postautowerkstätten. (2) Die im Abs. 1 angeführten Punktezahlen ergeben sich aus der Summe der in Punkte umgerechneten jeweils systemisierten Arbeitsplätze (Systemstand). Es entsprechen: ein Jahresvollarbeitsplatz der Verwendungsgruppen PT 2, PT 3, PT 4, PT 5 und PT 6 ............. 3 Punkte; ein Jahresvollarbeitsplatz der Verwendungsgruppen PT 7, PT 8 und PT 9 …............................. 2 Punkte. (3) Teilarbeitsplätze, die zur Deckung eines vorübergehenden Bedarfes befristet sy
KI-Analyse · 2026-07-15 · 9 §§ im Datensatz