Deregulierung, aber richtig

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BSchEG-Einhebungsverordnung

· V · BGBl. II Nr. 264/1998 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 345/1998 · in Kraft seit 1998-09-30

60/01 Arbeitsvertragsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Die Verordnung enthält noch Schilling-Beträge (§ 4: 3,58 Millionen Schilling; § 7: 1,79 Millionen Schilling), verweist auf ein längst abgeschafftes Postscheckkonto und auf den Hauptverband der Sozialversicherungsträger, der seit 2019 nicht mehr existiert. Die Verordnung muss dringend auf Euro-Beträge und aktuelle Institutionen (Dachverband der Sozialversicherungsträger, modernes Bankwesen) umgestellt werden.

Kategorien

Reine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Die von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung im Kalendermonat eingehobenen Schlechtwetterentschädigungsbeiträge sind an die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) bis zum 20. des Folgemonats durch Überweisung auf das Postscheckkonto Nr. 90.010.842, „Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse, Wien“ abzuführen. 05.04.2024 10009092 NOR12115801 N6199853636L

§ 4 ↗ RIS

§ 4. Zur Abgeltung der den Trägern der Krankenversicherung durch die Einhebung des Schlechtwetterentschädigungsbeitrages erwachsenden Kosten wird ein jährlicher Pauschalbetrag von 3,58 Millionen Schilling festgesetzt.

§ 5 ↗ RIS

§ 5. Der Pauschalbetrag ist von der BUAK für das jeweilige Kalenderjahr durch Zahlungen in zwei gleich hohen Teilbeträgen am 1. April und am 1. Oktober dieses Kalenderjahres an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu entrichten. Der Hauptverband hat diese Zahlungen auf die Krankenversicherungsträger aufzuteilen. Der Aufteilungsschlüssel errechnet sich aus dem Verhältnis zwischen den vom einzelnen Krankenversicherungsträger vorgeschriebenen Schlechtwetterentschädigungsbeiträgen zum Gesamtbetrag der im Kalenderjahr 1997 vorgeschriebenen Schlechtwetterentschädigungsbeiträge.

§ 7 ↗ RIS

§ 7. Abweichend von § 4 beträgt der Pauschalbetrag für 1998 1,79 Millionen Schilling abzüglich der von den Krankenversicherungsträgern nach dem 1. Juli 1998 von den abgeführten Beiträgen einbehaltenen Vergütungen. Dieser Pauschalbetrag ist am 1. Oktober 1998 zu entrichten.

KI-Analyse · 2026-07-15 · 8 §§ im Datensatz