Arbeiterkammer-Wahlordnung
AKWO · V · BGBl. II Nr. 340/1998 · in Kraft seit 1998-09-25
60/03 Kollektives Arbeitsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung regelt nur, wie die Vollversammlung der Arbeiterkammern gewählt wird. Sie hängt vollständig an der gesetzlichen Pflichtmitgliedschaft in der Arbeiterkammer, die Arbeitnehmer ohne Wahlmöglichkeit zur Zwangsmitgliedschaft verpflichtet. Solange diese Pflichtmitgliedschaft nicht freiwillig wird, ist auch der aufwendige Wahlapparat überzogen und sollte entschlackt werden.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Festlegung des Termins zur Wahl der Vollversammlung (Anordnung der Wahl) ↗ RIS
Festlegung des Termins zur Wahl der Vollversammlung (Anordnung der Wahl) § 1. (1) Die Wahl der Vollversammlung ist alle fünf Jahre, ausgehend vom Jahr 1994, abzuhalten. Die Wahl der Vollversammlung muß im Wahljahr durch Kundmachung des Wahlergebnisses gemäß § 41 Arbeiterkammergesetz 1992 (AKG) abgeschlossen werden. (2) Die Funktionsperiode der Vollversammlung beträgt fünf Jahre und beginnt mit der konstituierenden Vollversammlung. Sie verkürzt oder verlängert sich entsprechend bis zur Konstituierung der im nächstfolgenden Wahljahr gewählten Vollversammlung. (3) Muß die Vollversammlung einer Arbeiterkammer innerhalb des Fünfjahreszeitraumes neu gewählt werden, so endet ihre Funktionsperiode mit der Konstituierung der im nächstfolgenden Wahljahr (Abs. 1) gewählten Vollversammlung. (4) Wahltermin ist der Zeitraum, der vom ersten Montag im Oktober des Wahljahres bis einschließlich zum darauffolgenden Sonntag reicht. Der für die Ausübung des Wahlrechts maßgebende Stichtag ist der Montag der 12. Woche vor dem Wahltermin. (5) Der Vorstand der Arbeiterkammer kann abweichend von Abs. 4 den Wahltermin verlängern, verkürzen oder einen anderen Wahltermin festlegen. Der Wahltermin muss mindeste
§ 2 — Zahl der Kammerräte ↗ RIS
Zahl der Kammerräte § 2. In den einzelnen Arbeiterkammern sind Kammerräte in nachstehend angeführter Anzahl zu wählen: für die Vollversammlung der Arbeiterkammer für Wien 180 Kammerräte, Niederösterreich, Oberösterreich und Steiermark je 110 Kammerräte, Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg je 70 Kammerräte, Burgenland 50 Kammerräte. 15.09.2022 10009091 NOR12115003 N6199812632O
§ 3 — Wahlbehörden ↗ RIS
Wahlbehörden § 3. (1) Vor jeder Wahl der Vollversammlung einer Arbeiterkammer sind zur Durchführung der Wahl für den gesamten Kammerbereich eine Hauptwahlkommission, für jeden Wahlkreis eine Zweigwahlkommission, für jeden Betriebswahlsprengel eine Sprengelwahlkommission und für den Allgemeinen Wahlsprengel die nach Beschluß der Hauptwahlkommission erforderliche Anzahl von Sprengelwahlkommissionen zu bilden. (2) Die Wahlbehörden bestehen aus einem Vorsitzenden sowie weiteren Mitgliedern. Die Kommissionsmitglieder und deren Ersatzmitglieder müssen wahlberechtigt sein; dies gilt nicht für 15.09.2022 10009091 NOR12115005 N6199812633O
§ 4 — Bildung der Hauptwahlkommission ↗ RIS
Bildung der Hauptwahlkommission § 4. (1) Die Hauptwahlkommission besteht aus dem Wahlkommissär als Vorsitzenden sowie zehn weiteren Mitgliedern und hat ihren Sitz am Standort der Arbeiterkammer. Für den Wahlkommissär ist ein Stellvertreter und für jedes weitere Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, die im Falle der Verhinderung des Wahlkommissärs oder des Mitglieds dessen Funktion übernehmen. (2) Der Wahlkommissär und sein Stellvertreter werden vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales über Vorschlag des Vorstandes der Arbeiterkammer bestellt; sie müssen sachkundig sein. Die übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder werden vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales auf Grund von Vorschlägen des Vorstandes der betreffenden Arbeiterkammer berufen, die innerhalb von zwei Wochen nach Anordnung der Wahl (§ 1) zu erstatten sind. Die Erstellung der Vorschläge für diese Mitglieder hat unter Anwendung des d’Hondt’schen Verfahrens nach dem Verhältnis zu erfolgen, in dem die wahlwerbenden Gruppen in der Vollversammlung vertreten sind. (3) Der Wahlkommissär und sein Stellvertreter sind binnen drei Wochen nach Anordnung der Wahl (§ 1), die von der Arbeiterkammer v
KI-Analyse · 2026-06-12 · 67 §§ im Datensatz