Personalvertretungsfonds-Verordnung
· V · BGBl. II Nr. 336/1998 · in Kraft seit 1998-09-23
60/03 Kollektives Arbeitsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung regelt einen Wohlfahrtsfonds der Personalvertretung der Post auf Basis des Post-Betriebsverfassungsgesetzes aus den 1990er-Jahren, also aus der Zeit des staatlichen Postmonopols. Mit der Liberalisierung des Postmarkts und der Umwandlung der Post sind diese eigenen postspezifischen Strukturen weitgehend überholt; allgemeines Arbeits- und Vereinsrecht würde solche Fonds ohnehin tragen. Ein eigener detaillierter Verwaltungsapparat dafür ist heute entbehrlich. Sollte aufgehoben werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Abschnitt 1 ↗ RIS
Abschnitt 1 Errichtung und Verwaltung des Personalvertretungsfonds Personalvertretungsumlage § 1. (1) Zur Errichtung und Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen und zur Durchführung von Wohlfahrtsmaßnahmen zugunsten der Arbeitnehmerschaft und der ehemaligen Arbeitnehmer des Betriebes und des Unternehmens kann die Personalvertreterversammlung die Einhebung einer Personalvertretungsumlage beschließen. Sie darf höchstens ein halbes Prozent des Bruttoarbeitsentgeltes (einschließlich der Zulagen und Nebengebühren, ausschließlich der Aufwandersätze) betragen. (2) Auf Verlangen von mindestens einem Prozent der wahlberechtigten Arbeitnehmer des Unternehmens ist über Einhebung und Höhe einer Personalvertretungsumlage eine Abstimmung in den Betriebsversammlungen durchzuführen. Für die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses ist die Gesamtheit der in den einzelnen Versammlungen abgegebenen Stimmen maßgebend. (3) Ist in einem Unternehmen keine Personalvertreterversammlung zu errichten, so obliegt die Beschlußfassung über die Einhebung und Höhe der Personalvertretungsumlage der Betriebsversammlung. (4) Der Vorsitzende der Personalvertreterversammlung (Betriebsversammlung) hat den Beschluß auf Einhe
§ 3 — Personalvertretungsfonds ↗ RIS
Personalvertretungsfonds § 3. (1) Die Eingänge aus der Personalvertretungsumlage sowie sonstige für die im § 1 Abs. 1 bezeichneten Zwecke bestimmten Vermögenschaften bilden den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Personalvertretungsfonds. (2) Die Mittel des Personalvertretungsfonds dürfen nur zu den im § 1 Abs. 1 bezeichneten Zwecken verwendet werden. (3) Jede Errichtung eines Personalvertretungsfonds ist vom Zentralausschuß unverzüglich schriftlich der zuständigen Arbeiterkammer bekanntzugeben.
§ 13 — Abschnitt 2 ↗ RIS
Abschnitt 2 Auflösung des Personalvertretungsfonds; Wiedereingliederung rechtlich verselbständigter Teile in den Personalvertretungsfonds Voraussetzungen § 13. (1) Wird das Unternehmen dauernd eingestellt oder ist die durch Gesetz oder durch Beschluß der Personalvertreterversammlung (Betriebsversammlung) vorgesehene Höchstdauer der vertretungsweisen Verwaltung (§ 12 Abs. 1, 5 und 6) abgelaufen, so ist der Personalvertretungsfonds aufzulösen. (2) Der rechtlich verselbständigte Teil des Personalvertretungsfonds ist wieder einzugliedern, wenn der oder die Betriebe im Wirkungsbereich des nachgeordneten Personalvertretungsorgans dauernd eingestellt werden, oder die durch Gesetz oder durch Beschluß der Personalvertreterversammlung vorgesehene Höchstdauer der vertretungsweisen Verwaltung (§ 12 Abs. 1, 5 und 6) abgelaufen ist. Die Wiedereingliederung obliegt dem Zentralausschuß.
KI-Analyse · 2026-06-12 · 38 §§ im Datensatz