Deregulierung, aber richtig

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Post-Betriebsverfassungs-Geschäftsordnung

PBVGO · V · BGBl. II Nr. 335/1998 · in Kraft seit 1998-11-01

60/03 Kollektives Arbeitsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Die Verordnung regelt sehr kleinteilig die Geschäftsführung der Personalvertretung beim Post-Sonderbetriebsverfassungsrecht (Einberufung von Versammlungen, Vorsitz, Beschlussfassung). Sie ist ein eigenes Parallelregime nur für den ehemaligen Postmonopolbetrieb, obwohl das allgemeine Arbeitsverfassungsrecht denselben Zweck erfüllt. Dieses Sonderregime sollte in das allgemeine Betriebsverfassungsrecht überführt und die separate Detailbürokratie gestrichen werden.

Kategorien

Reine BürokratieDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 1 — 1. Hauptstück ↗ RIS

1. Hauptstück Organisationsrechtliche Bestimmungen Abschnitt 1 Betriebsversammlung Einberufung § 1. (1) Die Einberufung der Betriebsversammlung ist, sofern Abs. 4 nicht anderes vorsieht, durch Anschlag an der Ankündigungstafel des Vertrauenspersonenausschusses vorzunehmen. Der Anschlag hat derart zu erfolgen, daß die Arbeitnehmer des Betriebes ehestens von seinem Inhalt Kenntnis nehmen können. In größeren Betrieben ist der Anschlag, wenn es die Beschaffenheit des Betriebes erfordert, an mehreren Stellen durchzuführen. Bei örtlich getrennten Arbeitsstätten soll der Anschlag in jeder Arbeitsstätte erfolgen. (2) Die erforderlichen Ankündigungstafeln sind in ausreichender Größe vom Vertrauenspersonenausschuß anzubringen. Besteht im Betrieb noch keine Ankündigungstafel, so kann der Einberufer den Anschlag auch an einer oder an mehreren Stellen, die den Voraussetzungen nach Abs. 1 entsprechen, vornehmen. (3) Eine Einberufung der Betriebsversammlung gemäß Abs. 1 hat mindestens eine Woche vor deren Stattfinden zu erfolgen, sofern nicht wichtige Gründe eine sofortige Einberufung erfordern. Jede Einberufung hat den Beginn, den Ort, die Tagesordnung und, sofern in der Betriebsversammlung Besc

§ 5 — Durchführung der Betriebsversammlung ↗ RIS

Durchführung der Betriebsversammlung § 5. (1) Den Vorsitz in der Betriebsversammlung führt, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der Vorsitzende des Vertrauenspersonenausschusses oder im Falle seiner Verhinderung der Stellvertreter. Besteht der Vertrauenspersonenausschuß nur aus einer Person, so führt diese, im Falle ihrer Verhinderung das Ersatzmitglied den Vorsitz. Der Vorsitzführende hat für die ordnungsgemäße Durchführung der Betriebsversammlung Sorge zu tragen. Er hat bei Beginn der Betriebsversammlung, in der Beschlüsse gefaßt werden sollen, die Beschlußfähigkeit festzustellen. Ist weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Arbeitnehmer anwesend, so ist mit einer Beschlußfassung eine halbe Stunde zuzuwarten. Nach Ablauf dieser Zeit ist die Betriebsversammlung auch bei Anwesenheit von weniger als der Hälfte der stimmberechtigten Arbeitnehmer beschlußfähig, sofern nicht ein Beschluß in den Angelegenheiten gemäß § 11 Z 3 und 6 bis 8 PBVG zu fassen ist. Wurde die Betriebsversammlung von der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung oder der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer einberufen (§ 2 Abs. 3), so kann die Wahl des Wahlausschusses (§ 11 Z 2 PBVG) nur bei

§ 11 — Beschlußfassung ↗ RIS

Beschlußfassung § 11. (1) Die Personalvertreterversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder der im Unternehmen bestellten Personalvertretungsorgane anwesend ist. Ist bei Beginn der Personalvertreterversammlung weniger als die Hälfte aller Mitglieder der im Unternehmen bestellten Personalvertretungsorgane anwesend, so ist mit einer Abstimmung eine halbe Stunde zuzuwarten; nach Ablauf dieser Zeit ist die Personalvertreterversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder der Personalvertretungsorgane beschlußfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. (2) Im übrigen sind auf die Personalvertreterversammlung § 5 Abs. 4 erster bis vierter Satz, 5 und 7 sowie § 9 sinngemäß anzuwenden. § 5 Abs. 8 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Ausfertigung der Niederschrift allen Vorsitzenden der im Unternehmen bestellten Personalvertretungsorgane zu übersenden ist, die sie zur Einsichtnahme für die Mitglieder dieses Personalvertretungsorgans aufzulegen haben.

§ 16 — Sitzungen der Personalvertretungsorgane ↗ RIS

Sitzungen der Personalvertretungsorgane § 16. (1) Die Sitzungen eines Personalvertretungsorgans sind vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter vorzubereiten und einzuberufen. (2) Sitzungen der Personalvertretungsorgane sind mindestens vierteljährlich abzuhalten. Darüber hinaus kann der Vorsitzende, wenn er es für erforderlich erachtet, jederzeit das Personalvertretungsorgan zu einer Sitzung einberufen. Der Vorsitzende hat das Personalvertretungsorgan binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn es mehr als ein Drittel der Mitglieder des Personalvertretungsorgans verlangt. (3) Kommt der Vorsitzende seinen Verpflichtungen gemäß Abs. 1 und 2 nicht nach, so hat das Gericht die Sitzung anzuordnen, wenn dies mehr als ein Drittel der Mitglieder des Personalvertretungsorgans beantragt. Den Vorsitz in dieser Sitzung führt das zur Stellvertretung berufene Mitglied, bei mehreren Stellvertretern nach der vorgesehenen Reihenfolge, sonst ein anderes Mitglied des Personalvertretungsorgans entsprechend dem Beschluß des Gerichtes. (4) Die Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse und der Personalausschüsse sind von der Abhaltung der Sitzung, wenn nicht besondere Gründe den sofortigen

KI-Analyse · 2026-06-12 · 70 §§ im Datensatz