Soziale Sicherheit (Slowenien)
· Vertrag – Slowenien · BGBl. III Nr. 103/1998 · in Kraft seit 1998-05-01
69/03 Soziale Sicherheit · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Abkommen koordiniert die soziale Sicherheit (Renten, Kranken-, Unfallversicherung) zwischen beiden Staaten und schützt erworbene Ansprüche. Auch wenn zwischen EU-Staaten die Verordnung 883/2004 vorrangig gilt, behält das Abkommen für Rest- und Altfälle Bedeutung.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 5 — Artikel 5 ↗ RIS
Artikel 5 Leistungstransfer (1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, dürfen Pensionen, Renten und andere Geldleistungen mit Ausnahme der Leistungen bei Arbeitslosigkeit, auf die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Anspruch besteht, nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, weil der Berechtigte im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnt. (2) Absatz 1 bezieht sich nicht
KI-Analyse · 2026-07-20 · 40 §§ im Datensatz