Deregulierung, aber richtig

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SUG-Pauschalbetragsverordnung

· V · BGBl. II Nr. 46/1998 · in Kraft seit 1998-01-01

62 Arbeitsmarktverwaltung · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung setzt einen monatlichen Pauschalbetrag von 98.500 Schilling für die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues fest, die die Sonderunterstützung nach dem SUG vollzieht. Die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues wurde 2020 in die BVAEB eingegliedert; der Betrag ist in einer seit 2002 abgeschafften Währung ausgewiesen. Die Verordnung hat damit keine operative Grundlage mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Als Pauschalbetrag für die anteiligen Verwaltungsaufwendungen der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues für die Vollziehung der Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz wird ein Betrag in der Höhe von 98 500 S monatlich festgesetzt.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz