Deregulierung, aber richtig

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Einhebungsverordnung

· V · BGBl. II Nr. 17/1998 · in Kraft seit 1998-01-01

62 Arbeitsmarktverwaltung · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung verweist auf Institutionen und Zahlungswege, die nicht mehr existieren: Die Gebietskrankenkassen wurden 2020 zur Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) zusammengeführt, der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zum Dachverband umgebaut, und Postscheckkonten gibt es als Zahlungsweg längst nicht mehr. In ihrer aktuellen Fassung ist die Verordnung nicht vollziehbar und daher gegenstandslos.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Die von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung im Kalendermonat eingehobenen Arbeitslosenversicherungsbeiträge und Sonderbeiträge gemäß § 2 AMPFG sind an das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales bis zum 20. des nächstfolgenden Monats durch Überweisung auf das Postscheckkonto Nr. 5 070 004, „Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales, Wien“, abzuführen.

§ 5 ↗ RIS

§ 5. Zur Abgeltung der den Gebietskrankenkassen, der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen, der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter erwachsenden Kosten werden folgende jährliche Pauschalbeträge festgesetzt:

§ 6 ↗ RIS

§ 6. Der Pauschalbetrag gemäß § 5 Z 1 ist vom Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik und der Pauschalbetrag gemäß § 5 Z 2 vom Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds für das jeweilige laufende Jahr durch Zahlungen in zwei gleichen Teilen am 1. April und am 1. Oktober dieses Jahres an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu entrichten. Der Hauptverband hat diese Zahlungen auf die gemäß § 1 in Betracht kommenden Krankenversicherungsträger aufzuteilen. Der Aufteilungsschlüssel ist der Mittelwert aus dem Verhältnis der Zahl der arbeitslosenversicherten Personen bei den einzelnen in Betracht kommenden Krankenversicherungsträgern zur Gesamtzahl der arbeitslosenversicherten Personen und dem Verhältnis der Zahl der Dienstgeber bei den einzelnen in Betracht kommenden Krankenversicherungsträgern zur Gesamtzahl der Dienstgeber für das vorangegangene Jahr. Für die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter ist nur der Wert aus dem Verhältnis der Zahl der arbeitslosenversicherten Personen zur Gesamtzahl der arbeitslosenversicherten Personen heranzuziehen.

KI-Analyse · 2026-07-15 · 11 §§ im Datensatz