Soziale Sicherheit (Schweden)
· Vertrag – Schweden · BGBl. III Nr. 72/1997 · in Kraft seit 1997-07-01
69/03 Soziale Sicherheit · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das 1997 – also nach dem EU-Beitritt – geschlossene Abkommen ergänzt die unionsrechtliche Sozialrechtskoordinierung und ist von dieser gedeckt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt. Die Mitteilungen gemäß Art. 12 Abs. 1 des Abkommens wurden am 1. Juli 1996 bzw. 3. April 1997 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 12 Abs. 1 mit 1. Juli 1997 in Kraft. Die Republik Österreich und das Königreich Schweden in dem Wunsche, unter Bedachtnahme auf Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 auf dem Gebiet der Sozialen Sicherheit zwischen den beiden Staaten über die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 hinausgehend Personen zu schützen, die nach den Rechtsvorschriften eines oder beider Staaten geschützt sind oder waren, sind übereingekommen, folgendes Abkommen zu schließen, das an die Stelle des Abkommens vom 11. November 1975 1) zwischen den beiden Staaten über Soziale Sicherheit in der Fassung des Zusatzabkommens vom 21. Oktober 1982 2) treten soll: __________________________ 1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 587/1976 2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 298/1983
KI-Analyse · 2026-07-20 · 14 §§ im Datensatz