Deregulierung, aber richtig

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Kennzeichnungsverordnung

KennV · V · BGBl. II Nr. 101/1997 · in Kraft seit 1997-07-01

60/02 Arbeitnehmerschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
20Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Setzt die Sicherheitskennzeichnungs-Richtlinie 92/58/EWG (geaendert durch 2014/27/EU, 2022/431) um. Die Verordnung legt selbst fest, dass es sich um Mindestvorschriften handelt und keine Ausnahmen zulaessig sind.

Begründung

Die Verordnung regelt, wie Gefahren am Arbeitsplatz mit Schildern, Farben und Zeichen kenntlich gemacht werden. Das schuetzt Beschaeftigte unmittelbar vor Unfaellen und ist echter Drittschutz. Sie setzt EU-Mindestvorschriften um und fuegt kein erkennbares Gold-Plating hinzu, da Ausnahmen ohnehin ausgeschlossen sind.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 — Allgemeine Vorschriften ↗ RIS

Allgemeine Vorschriften § 1. (1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen im Sinne des ASchG. (2) Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung ist jedes Zeichen (Schild, Sicherheitsfarbe, Leucht- oder Schallzeichen, Sprech- oder Handzeichen), das für einen bestimmten Bereich oder für eine bestimmte Situation eine für den Sicherheits- und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer/innen relevante Aussage trifft. (3) Soweit nach anderen Arbeitnehmerschutzvorschriften oder nach Bescheiden, die auf Grund von Arbeitnehmerschutzvorschriften ergangenen sind, eine Sicherheits- oder Gesundheitsschutzkennzeichnung erforderlich ist, müssen Arbeitgeber/innen dafür sorgen, daß diese Kennzeichnung dieser Verordnung entsprechend gestaltet ist. (4) Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung nach dieser Verordnung darf für keine anderen als für die in dieser Verordnung dafür jeweils festgelegten Aussagen verwendet werden. (5) Arbeitgeber/innen müssen dafür sorgen, daß die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung (6) Mittel der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung müssen ihrer Art entsprechend regelmäßig gereinigt, gewartet, auf ihre ta

§ 1a — Arbeitsstoffkennzeichnung – Behälter ↗ RIS

Arbeitsstoffkennzeichnung – Behälter § 1a. (1) Die Kennzeichnung nach § 44 Abs. 2 ASchG von Behältern (einschließlich sichtbar verlegter Rohrleitungen), die gefährliche chemische Arbeitsstoffe enthalten, muss eine Bezeichnung des Arbeitsstoffs sowie Angaben über die möglichen Gefahren, die mit seiner Einwirkung verbunden sind, und über notwendige Sicherheitsmaßnahmen beinhalten, und weiters aufweisen: (2) Das Warnzeichen „Allgemeine Gefahr“ darf für die Kennzeichnung von Behältern (einschließlich sichtbar verlegter Rohrleitungen), die gefährliche Arbeitsstoffe enthalten, nicht verwendet werden. (3) Die Kennzeichnung nach Abs. 1 kann (4) Die Kennzeichnung nach Abs. 1 ist wie folgt anzubringen: (5) Wenn nach § 44 Abs. 2 ASchG die Kennzeichnung von Behältern (einschließlich sichtbar verlegter Rohrleitungen), die gefährliche Arbeitsstoffe enthalten, entfällt, weil die Art der Arbeitsstoffe oder die Art des Arbeitsvorganges dem entgegenstehen, müssen die Arbeitgeber/innen dafür sorgen, dass die Arbeitnehmer/innen, die diese Arbeitsstoffe verwenden, durch (6) Bei Arbeitsstoffen, die nach den für sie geltenden Hersteller- oder Inverkehrbringervorschriften ohne eine dem Abs. 1 entsprechend

§ 8 — Schlußbestimmungen ↗ RIS

Schlußbestimmungen § 8. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind Mindestvorschriften nach der Richtlinie 92/58/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 in der Fassung der Änderung durch Art. 1 der Richtlinie 2014/27/EU vom 26. Februar 2014. Daher wird gemäß § 95 Abs. 1 ASchG festgelegt, daß die Behörde von den Bestimmungen dieser Verordnung keine Ausnahmen zulassen darf. (2) Zeichen zum Hinweis auf Feuerlöschgeräte müssen der Darstellung nach Anhang 1 ab 1. März 2000 entsprechen. (3) Im übrigen tritt diese Verordnung mit 1. Juli 1997 in Kraft. (4) §§ 1a und 1b jeweils samt Überschrift, die Überschrift zu § 3, § 3 Abs. 1, 1a und 4, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1 sowie Anhang 1 Punkt 1.2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 184/2015, treten mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gemäß § 125 Abs. 8 ASchG wird festgestellt, dass durch das Inkrafttreten von § 1b dieser Verordnung in dem gemäß § 110 Abs. 8 ASchG als Bundesgesetz geltenden § 65 Abs. 4 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV), BGBl. 218/1983, im vorletzten Satz der Satzteil „bei den Zugängen deutlich und dauerhaft gekennzeichnet und“ außer Kraft tritt. (5) In § 1a Abs. 1 Z 1 und in § 1b Abs. 3 Z 1 tritt jeweil

KI-Analyse · 2026-06-27 · 14 §§ im Datensatz