Deregulierung, aber richtig

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Soziale Sicherheit – Kostenerstattung (Norwegen)

· Vertrag – Norwegen · BGBl. III Nr. 10/1997 · in Kraft seit 1994-01-01

69/03 Soziale Sicherheit · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
4Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Stuetzt sich auf die EWG-VO 1408/71 bzw. heute VO (EG) 883/2004 (EWR); reine Abrechnungsvereinbarung, kein Gold-Plating.

Begründung

Verwaltungsvereinbarung ueber die Kostenerstattung in der sozialen Sicherheit mit Norwegen; vereinfacht die Abrechnung zwischen den Traegern und beschraenkt keine Freiheit.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 2 ↗ RIS

Artikel 2 (1) Abweichend von Artikel 93 Absätze 1 bis 5 der Durchführungsverordnung wird zwischen den beiden Vertragsstaaten auf eine Erstattung der Kosten der Sachleistungen verzichtet, die gewährt werden: (2) Abweichend von Artikel 94 Absätze 1 bis 5 der Durchführungsverordnung wird zwischen den beiden Vertragsstaaten auf eine Erstattung der Kosten der Sachleistungen verzichtet, die nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung an Familienangehörige gewährt werden, die nicht im Gebiet desselben Staates wie der Arbeitnehmer oder Selbständige wohnen. (3) Abweichend von Artikel 95 Absätze 1 bis 5 der Durchführungsverordnung wird zwischen den beiden Vertragsstaaten auf eine Erstattung der Kosten der Sachleistungen verzichtet, die nach Artikel 28 Absatz 1 oder Artikel 28a der Verordnung gewährt werden. (4) Die einem österreichischen Krankenversicherungsträger durch die Gewährung von Sachleistungen, für welche nach den Absätzen 1 bis 3 auf eine Kostenerstattung verzichtet wird, erwachsenden Kosten sind diesem Krankenversicherungsträger durch die österreichische Verbindungsstelle jährlich zu erstatten. Der von der österreichischen Verbindungsstelle in den Fällen der Absätze 1 und 2 gezahlte B

KI-Analyse · 2026-07-20 · 9 §§ im Datensatz