Austausch von Gastarbeitnehmern - Erlöschen des Abkommens (Finnland)
· Vertrag – Finnland · BGBl. III Nr. 134/1997 · in Kraft seit 1997-08-27
69/04 Ausländerbeschäftigung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Dokument stellt das Erlöschen des österreichisch-finnischen Abkommens über den Austausch von Gastarbeitnehmern (1962) fest. Mit dieser Feststellung ist die einmalige Funktion des Dokuments erledigt; es hat keinerlei laufende Rechtswirkung mehr.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Austausch von Gastarbeitnehmern - Erlöschen des Abkommens (Finnland) BGBl. III Nr. 134/1997 27.08.1997 Erlöschen des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Finnland über den Austausch von Gastarbeitnehmern zwischen Österreich und Finnland StF: BGBl. III Nr. 134/1997
Art. 1 — L.S. ↗ RIS
Die Österreichische Botschaft Helsinki bezeugt dem Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten Finnlands ihre Hochachtung und beehrt sich, bezugnehmend auf ho. Note Zl. 2.781/94 vom 22. November 1994, dem geschätzten Ministerium den Austausch von Verbalnoten zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Finnland über die Feststellung des Erlöschens des im Notenwechsel vom 1. Februar 1962 enthaltenen Abkommens zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Finnland über den Austausch von Gastarbeitnehmern zwischen Österreich und Finnland 1) vorzuschlagen: Das im Notenwechsel vom 1. Februar 1962 enthaltene Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Finnland über den Austausch von Gastarbeitnehmern zwischen Österreich und Finnland ist mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beitritts der Republik Österreich und der Republik Finnland zur Europäischen Union am 1. Jänner 1995 erloschen. Falls sich die Regierung der Republik Finnland mit dem Vorschlag der Österreichischen Bundesregierung einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regieru
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz