Deregulierung, aber richtig

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Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz

KA-AZG · BG · BGBl. I Nr. 8/1997 · in Kraft seit 1997-01-01

60/02 Arbeitnehmerschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
4Freiheitsgewinn
50%Konfidenz
EU-gebunden. Setzt die EU-Arbeitszeitrichtlinie für Gesundheitsberufe um.

Begründung

Das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz begrenzt die Arbeitszeit von Spitalspersonal – Patientensicherheit und EU-Vorgabe. Bleibt; Flexibilität im EU-Rahmen wäre prüfbar.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 — ABSCHNITT 1 ↗ RIS

ABSCHNITT 1 Geltungsbereich § 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Beschäftigung von Dienstnehmer/innen, die in (2) Als Angehörige von Gesundheitsberufen im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten (3) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für leitende Dienstnehmer/innen, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind. (4) Dieses Bundesgesetz gilt weiters nicht für die Beschäftigung von Dienstnehmer/innen, für die das Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987, BGBl. Nr. 599, gilt. BGBl. Nr. 599/1987, BGBl. I Nr. 169/1998 02.03.2022 10009051 NOR40242657

Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 22 §§ im Datensatz