Deregulierung, aber richtig

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Teilpensionsgesetz

· BG · BGBl. I Nr. 138/1997 · in Kraft seit 2001-01-01

65/02 Besonderes Pensionsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Dieses Gesetz kuerzt oeffentlich-rechtliche Pensionen, wenn der Bezieher daneben verdient, und verpflichtet ihn, jede Erwerbstaetigkeit binnen 14 Tagen zu melden. Das bestraft im Ergebnis Aeltere, die noch arbeiten wollen, und legt ihnen eine Meldepflicht auf. Ein fiskalischer Kern ist nachvollziehbar, doch die Hinzuverdienstgrenzen und die Meldebuerokratie sollten gelockert werden, damit Arbeit im Alter nicht abgestraft wird.

Kategorien

FreiheitseinschränkungReine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 1a — Mitwirkung der Abgabenbehörden des Bundes hinsichtlich der Erwerbseinkommen ↗ RIS

Mitwirkung der Abgabenbehörden des Bundes hinsichtlich der Erwerbseinkommen § 1a. (1) Die Abgabenbehörden des Bundes haben den dieses Gesetz vollziehenden Einrichtungen auf Verlangen und nach Maßgabe des Abs. 3 Daten über die Höhe der zum Erwerbseinkommen nach § 1 Z 4 zählenden Einkünfte sowie Name (Familienname und Vorname), Sozialversicherungsnummer und Anschrift des Steuerpflichtigen zu übermitteln. (2) Die übermittelten Daten dürfen nur zur Feststellung des Anspruches auf Teilpension nach diesem Bundesgesetz verwendet werden und sind, sobald sie nicht mehr benötigt werden, zu löschen oder zu vernichten. (3) Das Verfahren der Übermittlung und der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung der in Abs. 1 genannten Daten sind vom Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten mit Verordnung zu bestimmen.

§ 3 — Berechnung der Pension und des Erwerbseinkommens ↗ RIS

Berechnung der Pension und des Erwerbseinkommens § 3. (1) Beträge, die für einen größeren Zeitraum als den Kalendermonat gebühren (zB Sonderzahlungen), zählen nicht zur Vollpension. (2) Als monatliches Erwerbseinkommen gilt ein Zwölftel des im selben Kalenderjahr erzielten Erwerbseinkommens nach § 1 Z 4. Solange das Erwerbseinkommen des betreffenden Kalenderjahres nicht feststeht, ist vorläufig das letzte feststehende Erwerbseinkommen heranzuziehen. (3) Wird eine selbständige Erwerbstätigkeit neu aufgenommen, so ist der Berechnung der Teilpension vorläufig ein monatliches Erwerbseinkommen von 833 Euro zugrunde zu legen, sofern die Person, die die selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, nicht glaubhaft macht, dass im betreffenden Kalenderjahr voraussichtlich kein oder ein geringeres Einkommen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit erzielt werden wird.

§ 4 — Meldepflicht ↗ RIS

Meldepflicht § 4. Jede Erwerbstätigkeit ist der Pensionsbehörde (pensionsauszahlenden Stelle) binnen 14 Tagen nach ihrer Aufnahme zu melden.

KI-Analyse · 2026-06-06 · 10 §§ im Datensatz