Gastarbeitnehmer - Austausch - Erlöschen des Abkommens
· Vertrag – Italien · BGBl. III Nr. 200/1997 · in Kraft seit 1997-11-21
69/04 Ausländerbeschäftigung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieser Notenwechsel von 1997 stellt das Erlöschen des Gastarbeitnehmers-Austauschabkommens mit Italien fest. Das Abkommen ist mit dem Beitritt Österreichs zur EU erloschen; dieser Feststellungsakt ist vollzogen und gegenstandslos.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Gastarbeitnehmer - Austausch - Erlöschen des Abkommens BGBl. III Nr. 200/1997 21.11.1997 Erlöschen des Abkommens über den Austausch von Gastarbeitnehmern zwischen der Republik Österreich und der Republik Italien StF: BGBl. III Nr. 200/1997
Art. 1 ↗ RIS
(Übersetzung) Österreichische Botschaft in Italien Zl. 8.5.5/1/97 Verbalnote Die Österreichische Botschaft entbietet dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten ihre Empfehlungen und beehrt sich, mit Bezug auf das am 12. Juli 1956 zwischen der Italienischen Republik und der Republik Österreich geschlossene Abkommen über den Austausch von Gastarbeitnehmern *1) einen Notenwechsel vorzuschlagen, mit dem einvernehmlich das Erlöschen dieses Abkommens mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beitritts der Republik Österreich zur Europäischen Union am 1. Jänner 1995 festgestellt wird. Falls sich die Italienische Regierung mit dem Vorschlag der Österreichischen Bundesregierung einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Italienischen Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote des Italienischen Außenministeriums eine einvernehmliche Feststellung über das Erlöschen des in Rede stehenden Abkommens darstellen. Die Österreichische Botschaft benützt in Erwartung der erbetenen Antwort diese Gelegenheit, dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten den Ausdruck seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern. Rom, 28. Juli 1997 L. S. An das Ministerium für A
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz