Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2025
VGÜ · V · BGBl. II Nr. 27/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 325/2025 · in Kraft seit 2026-01-01
60/02 Arbeitnehmerschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung regelt Pflichtuntersuchungen für Beschäftigte, die mit gefährlichen Stoffen wie Blei, Quecksilber, Arsen oder starkem Lärm arbeiten. Das schützt vor echten, gut belegten Gesundheitsschäden und setzt unmittelbar EU-Vorgaben um. Hier liegt ein legitimer Schutz Dritter vor; die Verordnung bleibt.
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Belegende Paragraphen
§ 2 — Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß § 49 Abs. 1 ASchG ↗ RIS
Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß § 49 Abs. 1 ASchG § 2. (1) Arbeitnehmer/innen dürfen mit Tätigkeiten, bei denen sie einer der nachstehenden Einwirkungen ausgesetzt sind, nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit Eignungsuntersuchungen durchgeführt wurden und bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen Folgeuntersuchungen durchgeführt werden: (2) Ergibt die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß §§ 4 und 41 ASchG, daß diese Arbeitsstoffe in einer Apparatur so verwendet werden, daß während des normalen Arbeitsvorganges kein Entweichen in den Arbeitsraum möglich ist, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden. (3) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren (§§ 4 und 41 ASchG) hinsichtlich des Arbeitsbereiches/des Arbeitsplatzes oder des Arbeitsvorganges, für den die Eignungs- und Folgeuntersuchungen durchzuführen sind, ergibt, dass (3a) Ungeachtet der Einstufung als eindeutig krebserzeugend gilt für Quarzfeinstaub Abs. 3 Z 1. Abs. 1 ist auf Quarzfeinstaub nicht anzuwenden, wenn (4) Abs. 1 ist für eindeutig krebserzeugende Arbeitsstoffe nicht anzuwenden, wenn die Ermittlung und Beurteilung (§§ 4 und 41 ASchG) hinsichtlic
§ 4 — Untersuchungen bei Lärmeinwirkung ↗ RIS
Untersuchungen bei Lärmeinwirkung § 4. (1) Eine gesundheitsgefährdende Lärmeinwirkung im Sinne des § 50 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, liegt vor, wenn für Arbeitnehmer/innen folgende Expositionsgrenzwerte überschritten werden, wobei die dämmende Wirkung von persönlicher Schutzausrüstung nicht zu berücksichtigen ist: (2) Bei Durchführung von Untersuchungen gemäß § 50 Abs. 2 ASchG hat der/die untersuchende Arzt/Ärztin dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin eine Bestätigung darüber zu übermitteln, daß eine Untersuchung durchgeführt wurde. (3) Wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren oder die Bewertungen und Messungen der Lärmexposition oder Gesundheitsbeschwerden von Arbeitnehmer/innen auf ein Gesundheitsrisiko hindeuten und die Exposition der Arbeitnehmer/innen die nachstehenden Auslösewerte für Lärm überschreitet, müssen Arbeitgeber/innen dafür sorgen, dass die Arbeitnehmer/innen sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer besonderen Untersuchung im Sinne des § 51 ASchG unterziehen können. Diese Untersuchungen dürfen nur von Ärzten/Ärztinnen vorgenommen werden, die de
§ 5 — Sonstige besondere Untersuchungen gemäß § 51 ASchG ↗ RIS
Sonstige besondere Untersuchungen gemäß § 51 ASchG § 5. (1) Arbeitgeber/innen müssen dafür sorgen, daß Arbeitnehmer/innen, die eine Tätigkeit ausüben, bei der sie einer der nachstehenden Einwirkungen ausgesetzt sind, sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer ärztlichen Untersuchung unterziehen können: (2) Im Falle des Abs. 1 Z 1 und 2 gilt § 2 Abs. 2 sinngemäß. (3) Arbeitgeber/innen müssen dafür sorgen, daß Arbeitnehmer/innen (4) Sonstige besondere Untersuchungen gemäß Abs. 1 und 3 dürfen nur von Ärzten/Ärztinnen vorgenommen werden, die den Anforderungen für Arbeitsmediziner/innen gemäß § 79 Abs. 2 ASchG entsprechen. Arbeitgeberin, Arbeitnehmerin 12.01.2026 10009034 NOR40274797
§ 7 — Gesundheitliche Eignung ↗ RIS
Gesundheitliche Eignung § 7. (1) Eine Beschäftigung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen mit Tätigkeiten, bei denen die Gefahr einer Berufskrankheit besteht, ist nicht zulässig, wenn durch ein vom Arbeitnehmer/von der Arbeitnehmerin vorgelegtes ärztliches Zeugnis nachgewiesen wird, dass sein/ihr Gesundheitszustand eine derartige Tätigkeit nicht zulässt. (2) Dies gilt nicht für Tätigkeiten unter Einwirkungen gemäß § 2 Abs. 1. 12.01.2026 10009034 NOR40090966
§ 11 — Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union ↗ RIS
Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union § 11. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie (EU) 2024/869 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 zur Änderung der Richtlinie 2004/37/EG und der Richtlinie 98/24/EG hinsichtlich der Grenzwerte für Blei und seine anorganischen Verbindungen sowie für Diisocyanate, ABl. Nr. L vom 19.03.2024, umgesetzt. 12.01.2026 10009034 NOR40274854
KI-Analyse · 2026-06-16 · 18 §§ im Datensatz