Deregulierung, aber richtig

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Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente

DOK-VO · V · BGBl. Nr. 478/1996 · in Kraft seit 1996-09-11

60/02 Arbeitnehmerschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

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EU-gebunden. Die EU-Rahmenrichtlinie 89/391/EWG verlangt Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung, lässt Form und Detailtiefe aber bewusst offen. Die österreichische DOK-VO schreibt detaillierte Inhalts- und Formatanforderungen vor, die über das EU-Minimum hinausgehen und bürokratischen Mehraufwand erzeugen.

Begründung

Die Dokumentationspflicht für Gefährdungsbeurteilungen ist EU-rechtlich vorgegeben und sachlich berechtigt. Die sehr detaillierten österreichischen Formatvorschriften gehen aber über EU-Anforderungen hinaus und erzeugen unnötigen Verwaltungsaufwand. Die in § 2a verankerte Erleichterung für Kleinstbetriebe ist richtig; diese verhältnismäßige Logik sollte auf die gesamte Verordnung ausgeweitet werden.

Kategorien

EU-vorgegebenReine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 1 — Allgemeine Bestimmungen ↗ RIS

Allgemeine Bestimmungen § 1. (1) Das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument im Sinne des § 5 ASchG ist übersichtlich zu gestalten. Gleichartige Arbeitsplätze oder Arbeitsvorgänge oder Gefahrenbereiche können zusammengefaßt dokumentiert werden. Die für eine Arbeitsstätte erstellten Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente sind möglichst einheitlich zu gestalten. (2) Die Dokumentation kann auch in graphischer Form erfolgen, soweit dies zweckmäßig ist, insbesondere durch Verwendung von Symbolen, Plänen, Layouts, und Skizzen. (3) Die Dokumentation kann auch automationsunterstützt erfolgen. Es muß gewährleistet sein, daß alle Berechtigten Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten haben. Ist der ausreichende Zugang nicht auf andere Weise gewährleistet, muß ein Ausdruck der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente zur Einsichtnahme aufliegen. Sicherheitsschutzdokument 19.12.2017 10009021 NOR12112161 N6199657900J

§ 2 — Inhalt ↗ RIS

Inhalt § 2. (1) Das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument muß jedenfalls enthalten: (2) Soweit dies für den Bereich, auf den sich das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument bezieht, zutrifft, muß es auch enthalten: (3) Soweit dies für den Bereich, auf den sich das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument bezieht, zutrifft, muß es auch enthalten: (4) Die in Abs. 3 angeführten Unterlagen können auch gesondert geführt werden. In diesem Fall muß das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument einen Verweis auf diese Unterlagen enthalten. (5) Werden in dem Bereich, auf den sich das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument bezieht, gefährliche Arbeitsstoffe verwendet, für die Grenzwerte im Sinne des § 45 ASchG gelten, sind im Dokument auch die zur Anwendung kommenden MAK-Werte oder TRK-Werte anzuführen. (6) Werden bei der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung ÖNORMEN, harmonisierte europäische Normen (EN oder ÖNORM EN), ÖVE-Vorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Technische Richtlinien oder sonstige anerkannte Regeln der Technik zugrundegelegt, sind diese im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument anzuführen. Sicherheitsschutzdokument 07.05.2024 10009021 NOR12

§ 2a ↗ RIS

§ 2a. Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente für Arbeitsstätten, in denen nicht mehr als zehn Arbeitnehmer/innen regelmäßig beschäftigt werden und in denen keine Gefahren bestehen, für die Schutzmaßnahmen festzulegen sind, können entsprechend der Anlage zu dieser Verordnung gestaltet werden. Sicherheitsschutzdokument 19.12.2017 10009021 NOR12113657 N6199760906J

KI-Analyse · 2026-07-15 · 8 §§ im Datensatz