Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996
BäckAG 1996 · BG · BGBl. Nr. 410/1996 · in Kraft seit 1996-07-01
60/04 Arbeitsrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Für die Arbeit in Bäckereien gibt es ein eigenes Bundesgesetz – obwohl Arbeitszeit, Nachtarbeit und Ruhezeiten längst im allgemeinen Arbeitsrecht geregelt sind. Ein eigenes Gesetz nur für eine Branche ist überflüssig. Der von der EU geforderte Gesundheitsschutz bei Nachtarbeit bleibt ohnehin bestehen; alles andere ist österreichische Zusatzregelung ohne eigenen Nutzen. Empfehlung: abschaffen, der Inhalt geht im allgemeinen Arbeitsrecht auf.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — ABSCHNITT 1 ↗ RIS
ABSCHNITT 1 Geltungsbereich § 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für Arbeitnehmer/innen, die in Backwaren-Erzeugungsbetrieben beschäftigt und überwiegend bei der Erzeugung von Backwaren verwendet werden. Als Backwaren-Erzeugungsbetriebe sind Betriebe anzusehen, in denen Brot oder sonstige für den menschlichen Genuß bestimmte Backwaren für den Verkauf oder den Verbrauch im Betrieb erzeugt werden. (2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Erzeugung von Backwaren in Gastgewerbebetrieben im Sinne des § 111 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994). Wird in einem Betrieb oder Betriebsteil ohne räumliche und organisatorische Trennung sowohl (3) Dieses Bundesgesetz gilt weiters nicht für (4) Auf Jugendliche im Sinne des § 3 des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987, BGBl. Nr. 599, sind die §§ 2 Abs. 5, 3, 4, 7, 9, 10, 11, 12, 14, 16, 17 und 19 nicht anzuwenden. BGBl. Nr. 599/1987 24.03.2017 10009018 NOR40044454
§ 2 — ABSCHNITT 2 ↗ RIS
ABSCHNITT 2 Arbeitszeit Normalarbeitszeit § 2. (1) Die Tagesarbeitszeit darf acht Stunden, die Wochenarbeitszeit 40 Stunden nicht überschreiten, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird. (2) Durch Kollektivvertrag kann zugelassen werden, daß die Wochenarbeitszeit auf die einzelnen Tage der Woche abweichend von Abs. 1 verteilt wird. Dabei darf die Tagesarbeitszeit neun Stunden nicht überschreiten. (3) Durch Kollektivvertrag kann zugelassen werden, daß die Wochenarbeitszeit bis zu 43 Stunden ausgedehnt wird, wenn innerhalb eines durch den Kollektivvertrag festzulegenden Durchrechnungszeitraumes die durchschnittliche Wochenarbeitszeit 40 Stunden nicht überschreitet. Die Tagesarbeitszeit darf dabei neun Stunden nicht überschreiten. (4) Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist ein Schichtplan zu erstellen. Innerhalb des Schichtturnusses darf die Wochenarbeitszeit im wöchentlichen Durchschnitt die nach Abs. 1 zulässige Dauer nicht überschreiten. Bei Durchrechnung der Wochenarbeitszeit gemäß Abs. 3 darf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit in einzelnen Schichtturnussen bis zu 43 Stunden betragen, wenn die durchschnittliche Wochenarbeitszeit innerhalb des Durchrechnungszeitraumes die
Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 31 §§ im Datensatz