Deregulierung, aber richtig

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Soziale Sicherheit - Kündigung (Kroatien)

· Vertrag – Kroatien · BGBl. Nr. 351/1996 · in Kraft seit 1996-07-20

69/03 Soziale Sicherheit · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
2Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Gesetz genehmigt die Kündigung des Sozialversicherungsabkommens mit Kroatien zum 31. Dezember 1996. Die Kündigung wurde vollzogen; als EU-Mitglied ist Kroatien seither durch EU-Koordinierungsrecht erfasst. Der Rechtsakt ist vollständig erledigt.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Die nachstehende Kündigung wird genehmigt.

Art. 1 ↗ RIS

KÜNDIGUNG Der Bundespräsident erklärt im Namen der Republik Österreich das am 11. März 1993 in Agram unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Kroatien über Soziale Sicherheit *) gemäß seinem Artikel 42 Absatz 3 zum 31. Dezember 1996 für gekündigt. Die vom Bundespräsidenten am 27. Juni 1996 unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Kündigungsurkunde wurde am 28. Juni 1996 einem Vertreter der Botschaft der Republik Kroatien in Wien übergeben. ____________________ *) Kundgemacht in BGBl. Nr. 594/1994

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz