Deregulierung, aber richtig

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Risikozuschlagsverordnung 1996

· V · BGBl. Nr. 369/1996 · in Kraft seit 1996-08-01

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz; 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze · Gesamte Fassung im RIS ↗

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15Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Risikozuschlagsverordnung legt Faktoren für den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten als Pensionsersatzzeiten fest. Das Grundprinzip (aktuariell korrekter Risikozuschlag) ist legitim, um Quersubventionierungen zu vermeiden. Die konkreten Faktoren stammen jedoch aus dem Jahr 1996 und spiegeln die damaligen Lebenserwartungs- und Zinsannahmen wider, die heute nicht mehr zutreffen. Die Verordnung sollte mit aktuellen aktuariellen Werten aktualisiert werden.

Kategorien

Reine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Der Faktor, mit dem die Beitragsgrundlagen im Falle der Entrichtung des Beitrages nach Vollendung des 40. Lebensjahres des (der) Versicherten zu vervielfachen sind, wird mit 1,12 festgesetzt. An die Stelle dieses Betrages tritt nach Vollendung des der Betrag von 45. Lebensjahres 1,34; 50. Lebensjahres 1,66; 55. Lebensjahres 2,22; 60. Lebensjahres 2,34.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Als Zeitpunkt der Beitragsentrichtung gemäß § 1 gilt der Zeitpunkt der Antragstellung, wenn unverzüglich ab dem Zeitpunkt der Feststellung der Berechtigung zur Beitragsentrichtung die Zahlung der Teilbeträge aufgenommen wird oder der Gesamtbetrag – soweit keine Teilbeträge vereinbart wurden – innerhalb von drei Monaten ab der schriftlichen Verständigung durch den Versicherungsträger über die Berechtigung zur Beitragsentrichtung entrichtet wird.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz