Soziale Sicherheit (Zusatzvereinbarung)
· BG · BGBl. Nr. 333/1996 · in Kraft seit 1996-07-13
69/03 Soziale Sicherheit · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Bundesgesetz hat einmalig die Zusatzvereinbarung zum Sozialversicherungsabkommen Österreich–Quebec genehmigt und die zuständige Ministerin zur Umsetzung ermächtigt. Beide Aufgaben – Genehmigung und Implementierung – sind vollzogen; die Zusatzvereinbarung gilt kraft des Stammvertrags. Das Gesetz selbst hat als abgeschlossener Genehmigungsakt keine eigenständige operative Wirkung mehr.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Artikel I Die dem Bundesgesetz über die Regelung der Beziehungen im Bereich der Sozialen Sicherheit im Verhältnis zur Provinz Quebec, BGBl. Nr. 551/1993, angeschlossene Vereinbarung wird durch die in der Anlage angeschlossene Zusatzvereinbarung geändert. Diese Änderungen treten mit dem im Artikel II der in der Anlage angeschlossenen Zusatzvereinbarung genannten Zeitpunkt in Kraft.
Art. 2 ↗ RIS
Artikel II Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat im Rahmen seines Wirkungsbereiches die geeigneten Maßnahmen zu treffen, die die Sicherstellung der Anwendung der in der Anlage angeschlossenen Zusatzvereinbarung zum Ziel haben, soweit dadurch weder völkerrechtliche noch außenpolitische Fragen berührt werden.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz