Deregulierung, aber richtig

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Soziale Sicherheit - Kündigung (Slowenien)

· Vertrag – Slowenien · BGBl. Nr. 348/1996 · in Kraft seit 1996-07-20

69/03 Soziale Sicherheit · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
2Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Gesetz genehmigt die Kündigung des Sozialversicherungsabkommens mit Slowenien zum 31. Dezember 1996. Die Kündigung wurde vollzogen; zudem ist Slowenien als EU-Mitglied durch EU-Koordinierungsrecht erfasst. Der Rechtsakt ist doppelt gegenstandslos.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Die nachstehende Kündigung wird genehmigt.

Art. 1 ↗ RIS

KÜNDIGUNG Der Bundespräsident erklärt im Namen der Republik Österreich das am 30. November 1992 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über Soziale Sicherheit *) gemäß seinem Artikel 42 Absatz 3 zum 31. Dezember 1996 für gekündigt. Die vom Bundespräsidenten am 27. Juni 1996 unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Kündigungsurkunde wurde am 28. Juni 1996 einem Vertreter der Botschaft der Republik Slowenien in Wien übergeben. _____________________ *) Kundgemacht in BGBl. Nr. 589/1993

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz