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Soziale Sicherheit – Kündigung (Nordmazedonien)

· Vertrag – Nordmazedonien · BGBl. Nr. 346/1996 · in Kraft seit 1996-07-20

69/03 Soziale Sicherheit · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
2Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Gesetz genehmigt die Kündigung des Sozialversicherungsabkommens mit Nordmazedonien (ehem. Jugoslawien). Die Kündigung wurde vollzogen; Nordmazedonien ist als EU-Beitrittskandidat außerdem in andere Abkommen eingebunden. Der Rechtsakt ist vollständig erledigt.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Kündigung des zwischen der Republik Österreich und der Ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien weiterangewendeten Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit StF: BGBl. Nr. 346/1996 (NR: GP XX RV 119 und Zu 119 AB 182 S. 27. BR: AB 5186 S. 614.) Der Nationalrat hat beschlossen: Die nachstehende Kündigung wird genehmigt. e-rk3 27.02.2019 10009012 NOR11009183 N6199656497J

Art. 1 ↗ RIS

KÜNDIGUNG Der Bundespräsident erklärt im Namen der Republik Österreich das am 19. November 1965 unterzeichnete und zwischen der Republik Österreich und der Ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien weiterangewendete „Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit *)“ vom 19. November 1965 in der Fassung des Zusatzabkommens vom 19. März 1979 **) und des zweiten Zusatzabkommens vom 11. Mai 1988 ***) gemäß seinem Artikel 48 zum 30. September 1996 für gekündigt. Die vom Bundespräsidenten am 27. Juni 1996 unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Kündigungsurkunde wurde am 28. Juni 1996 einem Vertreter der Botschaft der Ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in Wien übergeben. __________________ *) Kundgemacht in BGBl. Nr. 289/1966 **) Kundgemacht in BGBl. Nr. 81/1980 ***) Kundgemacht in BGBl. Nr. 269/1989 27.02.2019 10009012 NOR12112023 N6199656498J

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz