Soziale Sicherheit - Kündigung (Bundesrepublik Jugoslawien)
· Vertrag – BR Jugoslawien · BGBl. Nr. 345/1996 · in Kraft seit 1996-07-20
69/03 Soziale Sicherheit · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Gesetz genehmigt die Kündigung des Sozialversicherungsabkommens mit der Bundesrepublik Jugoslawien zum 30. September 1996. Jugoslawien existiert nicht mehr; die Kündigung wurde vollständig vollzogen. Der Rechtsakt ist sowohl durch Vollzug als auch durch das Erlöschen des Vertragspartners gegenstandslos.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Die nachstehende Kündigung wird genehmigt.
Art. 1 ↗ RIS
KÜNDIGUNG Der Bundespräsident erklärt im Namen der Republik Österreich das am 19. November 1965 unterzeichnete und zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Jugoslawien weiterangewendete „Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit *)“ vom 19. November 1965 in der Fassung des Zusatzabkommens vom 19. März 1979 **) und des zweiten Zusatzabkommens vom 11. Mai 1988 ***) gemäß seinem Artikel 48 zum 30. September 1996 für gekündigt. Die vom Bundespräsidenten am 27. Juni 1996 unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Kündigungsurkunde wurde am 28. Juni 1996 einem Vertreter der Botschaft der Bundesrepublik Jugoslawien in Wien übergeben. __________________ *) Kundgemacht in BGBl. Nr. 289/1966 **) Kundgemacht in BGBl. Nr. 81/1980 ***) Kundgemacht in BGBl. Nr. 269/1989
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz