Post-Betriebsverfassungsgesetz
PBVG · BG · BGBl. Nr. 326/1996 · in Kraft seit 1996-07-01
60/03 Kollektives Arbeitsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Gesetz schafft eine eigene Betriebsverfassung allein für die Post bzw. Telekom Austria und bildet dabei fast wörtlich das allgemeine Arbeitsverfassungsgesetz nach. Ein solcher Sonderbau für praktisch ein Unternehmen ist überflüssig; die verbliebene Besonderheit betrifft nur noch die früheren Postbeamten. Sinnvoll wäre, die Regelung in das allgemeine Arbeitsverfassungsrecht zu überführen und die beamtenspezifischen Teile mit dem Auslaufen dieser Gruppe zu beenden, statt ein eigenes Gesetz weiterzuführen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — I. TEIL ↗ RIS
I. TEIL KOLLEKTIVE RECHTSGESTALTUNG Geltungsbereich § 1. (1) Die Bestimmungen des I. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, gelten auch für Arbeitsverhältnisse aller Art, sofern die Arbeitnehmer (2) Die Bestimmungen des 5. Hauptstückes des I. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, gelten für alle Betriebe und Unternehmen, die den Bestimmungen des II. Teiles dieses Bundesgesetzes unterliegen. 13.02.2026 10009010 NOR12116978 N6199957047L
§ 3 — Geltungsbereich ↗ RIS
Geltungsbereich § 3. Die Bestimmungen des II. Teiles gelten für 13.02.2026 10009010 NOR12116979 N6199957048L
§ 19 — Personalausschuß ↗ RIS
Personalausschuß § 19. (1) Besteht ein Unternehmen aus mehreren Betrieben und sind mehrere von diesen aus fachlichen oder regionalen Gründen unter administrativer Leitung zusammengefaßt, so ist für diese ein Personalausschuß zu bilden. Für die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft ist jeweils für den Bereich der gemäß § 17 Abs. 3 Poststrukturgesetz, BGBl. Nr. 201/1996, errichteten Personalämter ein Personalausschuß zu errichten. (2) Abweichend von Abs. 1 kann der Wirkungsbereich eines Personalausschusses, insbesondere unter Berücksichtigung der Zahl der Arbeitnehmer, der Personalstruktur, der räumlichen Entfernung einzelner Betriebe oder der Betriebsorganisation, durch eine vom Zentralausschuß mit dem Betriebsinhaber abzuschließende Betriebsvereinbarung in zwei oder mehrere Personalausschüsse getrennt werden, wenn dies der Wahrung der Interessen der Arbeitnehmer besser entspricht. Auf diese Betriebsvereinbarung ist § 97 Abs. 2 ArbVG anzuwenden. (3) Sofern keine Betriebsvereinbarung nach Abs. 2 vorliegt, hat das Gericht auf Grund einer Klage den Wirkungsbereich von Personalausschüssen im Sinne des Abs. 2 festzulegen. (4) Zur Klage nach Abs. 3 sind bei Vorliegen eines rechtlich
KI-Analyse · 2026-07-20 · 85 §§ im Datensatz