Deregulierung, aber richtig

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Diplomatische Akademie-Gesetz

DA-G · BG · BGBl. Nr. 178/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2021 · in Kraft seit 2021-09-10

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Gesetz errichtet die Diplomatische Akademie Wien als staatliche Ausbildungseinrichtung fuer den diplomatischen Nachwuchs. Sie schraenkt niemandes Freiheit ein, die Teilnahme ist freiwillig, und der Staat darf sein eigenes Personal ausbilden. Eine Abschaffung wuerde die Freiheit der Buerger nicht erhoehen; daher kann das Gesetz bestehen bleiben.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. In Wien wird unter der Bezeichnung „Diplomatische Akademie Wien – Vienna School of International Studies – Ecole des Hautes Etudes Internationales de Vienne“ („Diplomatische Akademie“) eine postgraduale wissenschaftliche Bildungseinrichtung als Anstalt öffentlichen Rechts errichtet. 10.09.2021 10009008 NOR40077616

§ 2 — Aufgaben, Befugnisse ↗ RIS

Aufgaben, Befugnisse § 2. (1) Die Diplomatische Akademie hat die Aufgabe, (2) Ihre Tätigkeit erstreckt sich auf die folgenden Bereiche: Kulturbeziehung, Wissenschaftsbeziehung 10.09.2021 10009008 NOR40237330

§ 4 — Lehrgänge und Veranstaltungen ↗ RIS

Lehrgänge und Veranstaltungen § 4. (1) Die in den §§ 2 und 3 angeführten Aufgaben erfüllt die Diplomatische Akademie (2) Die Lehrgänge umfassen Pflicht- und Wahlfächer aus den in § 2 Abs. 2 genannten Bereichen. Der Abschluss erfolgt bei Erreichung des Lehrzieles mit einem Diplom, andernfalls mit einem Teilnahmezertifikat. (3) Die Höheren Studienprogramme für Internationale Studien werden in Zusammenarbeit mit der Universität Wien eingerichtet. An Absolventen und Absolventinnen ist bei Erreichen des Lehrzieles (mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkte) gemeinsam mit der Universität Wien der akademische Grad „Master of Advanced International Studies“, anderenfalls ein Teilnahmezertifikat zu verleihen. Der akademische Grad „Master of Advanced International Studies“ (M.A.I.S.) ist einem Master im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 5 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, gleichwertig und berechtigt zu einem facheinschlägigen Doktoratsstudium an einer Universität. Er kann dem Namen nachgestellt werden. (3a) Die Diplomatische Akademie ist berechtigt, an einem Doktoratsstudium für Internationale Studien der Universität Wien im Sinne des § 54 Abs. 4 UG mitzuwirken. (4) Spezialkurse un

KI-Analyse · 2026-06-06 · 35 §§ im Datensatz