Deregulierung, aber richtig

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Sicherheitsvertrauenspersonen

SVP-VO · V · BGBl. Nr. 172/1996 · in Kraft seit 1996-07-01

60/02 Arbeitnehmerschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
25Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Setzt die Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie 89/391/EWG (CELEX 389L0391) auf Grundlage der §§ 10, 11 ASchG um; die Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen folgt der unionsrechtlichen Vorgabe zur Beteiligung der Beschäftigten am Arbeitsschutz.

Begründung

Betriebe müssen ab elf Beschäftigten Sicherheitsvertrauenspersonen bestellen, die sich um den Arbeitnehmerschutz kümmern. Das setzt die EU-Rahmenrichtlinie zum Arbeitsschutz um und dient dem echten Schutz der Beschäftigten vor Gefahren. Die starre, kleinteilige Staffeltabelle für die Mindestanzahl geht etwas über das EU-Minimum hinaus, der Kern bleibt aber unionsrechtlich geboten und sinnvoll.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

Anl. 1 — Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen ↗ RIS

Anlage Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen Arbeitnehmerzahl Anzahl der von bis Sicherheitsvertrauenspersonen 11 50 1 51 100 2 101 300 3 301 500 4 501 700 5 701 900 6 901 1 400 7 1 401 2 200 8 2 201 3 000 9 3 001 3 800 10 3 801 4 600 11 4 601 5 400 12 5 401 6 200 13 6 201 7 000 14 7 001 7 800 15 7 801 8 600 16 8 601 9 400 17 9 401 10 200 18 Für je weitere 800 Arbeitnehmer/innen ist jeweils eine zusätzliche Sicherheitsvertrauensperson zu bestellen. Bruchteile von 800 werden für voll gerechnet.

§ 1 — Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen ↗ RIS

Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen § 1. (1) Es muß mindestens die in der Anlage angeführte Anzahl von Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt werden. (2) Die Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen richtet sich nach der Arbeitnehmerzahl. (3) Für die Ermittlung der Arbeitnehmerzahl ist bei der Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen gemäß § 10 Abs. 2 und 3 ASchG auf den Betrieb abzustellen, für den die Belegschaftsorgane gewählt wurden. (4) Für die Ermittlung der Arbeitnehmerzahl ist bei der Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen gemäß § 10 Abs. 4 ASchG auf die Arbeitsstätte abzustellen. Mehrere auf einem Betriebsgelände gelegene oder sonst im räumlichen Zusammenhang stehende Gebäude eines Arbeitgebers/einer Arbeitgeberin zählen zusammen als eine Arbeitsstätte. Die auf Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen beschäftigten Arbeitnehmer/innen sind einzurechnen.

§ 4 — Auswahl und Qualifikation ↗ RIS

Auswahl und Qualifikation § 4. (1) Bei der Auswahl der Sicherheitsvertrauenspersonen ist nach Möglichkeit auf eine angemessene Vertretung der betrieblichen Bereiche (zB Produktion und Verwaltung) und der regionalen Bereiche (zB Filialen) sowie auf eine dem Beschäftigtenstand entsprechende Vertretung von Frauen und Männern zu achten. Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist darauf zu achten, daß nach Möglichkeit alle Schichten entsprechend betreut werden können. (2) Als Sicherheitsvertrauenspersonen dürfen nur Arbeitnehmer/innen bestellt werden, die die für ihre Aufgaben notwendigen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen. Die notwendigen fachlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn eine Sicherheitsvertrauensperson eine Ausbildung auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes im Ausmaß von mindestens 24 Unterrichtseinheiten absolviert hat. Eine Unterrichtseinheit muß mindestens 50 Minuten umfassen. (2a) Die notwendigen fachlichen Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn eine Sicherheitsvertrauensperson eine Fachausbildung für Sicherheitsfachkräfte (§ 74 ASchG) oder eine arbeitsmedizinische Ausbildung (§ 79 Abs. 2 ASchG) erfolgreich absolviert hat. (3) Sicherheitsvertrauenspersone

KI-Analyse · 2026-06-27 · 12 §§ im Datensatz