Soziale Sicherheit - Zusatzabkommen (USA)
· Vertrag – USA · BGBl. Nr. 779/1996 · in Kraft seit 1997-01-01
69/03 Soziale Sicherheit · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Zusatzabkommen mit den USA von 1997 passt das Sozialversicherungsabkommen von 1990 an, um Arbeitnehmer vor Doppelversicherung zu schützen und klare Regeln bei grenzüberschreitenden Entsendungen zu schaffen. Es dient dem konkreten Schutz mobiler Arbeitnehmer und ist als völkerrechtlicher Vertrag nicht einseitig aufhebbar. Der Vertrag ist beizubehalten.
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Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Artikel I „(2) Hinsichtlich der österreichischen Rechtsvorschriften gilt Absatz 1 nicht in bezug auf die Ausgleichszulage.“ 3. Artikel 7 Absatz 1 des Abkommens erhält folgende Fassung: „(1) Wird eine Person, die im Gebiet eines Vertragsstaates gewöhnlich beschäftigt wird, vom Dienstgeber mit dem Sitz im Gebiet dieses Vertragsstaates vorübergehend in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so gelten die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates für diese Person, als wäre sie in dessen Gebiet beschäftigt, sofern die Beschäftigung im Gebiet des anderen Vertragsstaates voraussichtlich fünf Jahre nicht übersteigt.“ „(1) Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften auch ohne Anwendung des Artikels 10 ein Leistungsanspruch, so hat der zuständige österreichische Träger die Leistung ausschließlich auf Grund der nach den österreichischen Rechtvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen. (2) Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften nur unter Anwendung des Artikels 10 ein Leistungsanspruch, so hat der zuständige österreichische Träger die Leistung ausschließlich auf Grund der nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichti
Art. 2 ↗ RIS
Artikel II (1) Dieses Zusatzabkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die beiden Regierungen einander schriftlich mitgeteilt haben, daß die für das Inkrafttreten des Zusatzabkommens erforderlichen gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. (2) Artikel I Ziffer 2 dieses Zusatzabkommens ist rückwirkend vom Inkrafttreten des Abkommens anzuwenden. (3) Artikel 12 Absatz 1 des Abkommens in der Fassung des Artikels I Ziffer 6 dieses Zusatzabkommens ist rückwirkend vom 1. November 1996 anzuwenden, wenn das Zusatzabkommen nach diesem Zeitpunkt in Kraft tritt. (4) Ausgenommen in den Fällen des Absatzes 3 hat dieses Zusatzabkommen keine Neufeststellung von Leistungen zur Folge, auf die bereits vor seinem Inkrafttreten Anspruch bestanden hat. ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten dieses Zusatzabkommen unterzeichnet. GESCHEHEN zu Wien, am 5. Oktober 1995 in zwei Urschriften in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz