Einbeziehung in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung
· V · BGBl. Nr. 720/1996 · in Kraft seit 1997-01-01
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Gesamte Fassung im RIS ↗
ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Diese Verordnung von 1997 bezieht Mitglieder der Österreichischen Rettungshundebrigade in die Zusatzunfallversicherung ein. Das modernisierte ASVG und Sonderbestimmungen für Freiwilligenorganisationen im Rettungswesen decken diese Gruppen heute umfassend ab. Eine bundesgesetzliche Einzelverordnung für eine Organisation ist als überholt anzusehen.
Kategorien
Durch anderes Recht ersetztÜberholt / gegenstandslos
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. In die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung werden die Mitglieder der Österreichischen Rettungshundebrigade einbezogen.
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz