Deregulierung, aber richtig

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Arbeitsbescheinigungsverordnung

ABVO · V · BGBl. Nr. 301/1996 · in Kraft seit 1996-07-01

62 Arbeitsmarktverwaltung · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Es ist legitim, dass Arbeitgeber die Beschäftigungsdaten ihrer Mitarbeiter bei Beendigung des Dienstverhältnisses bestätigen, damit diese Arbeitslosengeld beantragen können. Die Verordnung verweist jedoch noch auf den seit 2020 aufgelösten Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und setzt auf Papiervordrucke, obwohl Sozialdaten heute großteils elektronisch übermittelt werden. Terminologie und Verfahren sollten an den aktuellen Stand der digitalen Verwaltung und die neue Dachverbandsstruktur angepasst werden.

Kategorien

Reine BürokratieÜberholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Zum Nachweis der arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, auf die der Anspruch auf Arbeitslosengeld gestützt wird, hat der Arbeitslose eine Bestätigung des Arbeitgebers beizubringen. (2) Die Bestätigung gemäß Abs. 1 hat zu enthalten: (3) Die Bestätigung gemäß Abs. 1 hat zusätzlich zu den im Abs. 2 genannten Angaben, wenn die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice dazu auffordert, weil keine Jahresbemessungsgrundlage (§ 21 Abs. 1 AlVG) beim Hauptverband vorliegt, die Höhe des Bruttoverdienstes während der letzten sechs Kalendermonate der tatsächlichen Beschäftigung einschließlich der auf die einzelnen Monate (Wochen bzw. Tage) entfallenden Anteile von Sonderzahlungen und allfälligen Sachbezügen zu enthalten. Familienname 06.05.2024 10008994 NOR12111297 N6199638266L

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Die Arbeitsbescheinigung ist auf dem vom Arbeitsmarktservice aufgelegten und bei den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice erhältlichen Vordruck zu erstellen. Arbeitsbescheinigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, sind zulässig, sofern sie inhaltlich mit dem amtlichen Vordruck übereinstimmen. 06.05.2024 10008994 NOR12111298 N6199638267L

§ 3 ↗ RIS

§ 3. Die Arbeitsbescheinigung ist vom Arbeitgeber oder dessen Beauftragten zu fertigen. Zweitausfertigungen der Arbeitsbescheinigung sind als solche zu bezeichnen. 06.05.2024 10008994 NOR12111299 N6199638268L

§ 4 ↗ RIS

§ 4. Die Träger der Krankenversicherung sind verpflichtet, auf Ersuchen der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice auf der Arbeitsbescheinigung anzugeben, ob und in welcher Zeit der Arbeitnehmer arbeitslosenversichert war, welcher Arbeitsverdienst der Versicherung zugrunde gelegt wurde, soweit die Berechnung der Beiträge nicht nach dem Lohnsummenverfahren erfolgt, und in welcher Zeit allenfalls Krankengeld bezogen wurde. 03.11.2017 10008994 NOR12111300 N6199638269L

KI-Analyse · 2026-07-16 · 7 §§ im Datensatz