Deregulierung, aber richtig

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Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst

· V · BGBl. Nr. 300/1996 · in Kraft seit 1996-07-01

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung legt nur fest, welche Amtstitel (Botschafter, Gesandter, Attaché usw.) Beamte des auswärtigen Dienstes im In- und Ausland führen. Das ist reine interne Verwaltungsorganisation und schränkt keinen Bürger ein. Solche Bezeichnungen sind im diplomatischen Verkehr international üblich und notwendig. Kein Freiheitsthema, bleibt.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 2 — Notifikation, Übersetzung und sprachliche Form von Verwendungsbezeichnungen ↗ RIS

Notifikation, Übersetzung und sprachliche Form von Verwendungsbezeichnungen § 2. (1) Verwendungsbezeichnungen, die nach dieser Verordnung im Ausland oder gegenüber dem Ausland zu führen sind, einschließlich allfälliger erläuternder Zusätze („Klammerausdrücke“), sind anläßlich der Notifikation des betreffenden Beamten gegenüber den zuständigen ausländischen Stellen sowie bei ihrer Übersetzung in Fremdsprachen jeweils in der unter Bedachtnahme auf die entsprechende Übung im jeweiligen Empfangsstaat oder der maßgeblichen Internationalen Organisation oder zwischenstaatlichen Einrichtung ermittelten Form zu führen. Diese Form ist im Einzelfall durch die Dienstbehörde des betreffenden Beamten festzustellen. (2) Die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe bezeichnen gleichermaßen männliche und weibliche Personen. Beamtinnen führen die Verwendungsbezeichnungen, soweit dies sprachlich möglich ist, in der weiblichen Form. Ist die Verwendungsbezeichnung in weiblicher Form vorgesehen, so führen männliche Beamte die Verwendungsbezeichnung, soweit dies sprachlich möglich ist, in der männlichen Form.

§ 4 — 1. Unterabschnitt ↗ RIS

1. Unterabschnitt VERWENDUNG IM HÖHEREN AUSWÄRTIGEN DIENST IM INLAND Verwendungsbezeichnung „Botschafter“ § 4. Die Verwendungsbezeichnung „Botschafter“ haben folgende Beamte des höheren auswärtigen Dienstes während ihrer Verwendung im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten in Wien zu führen:

§ 9 — 2. Unterabschnitt ↗ RIS

2. Unterabschnitt VERWENDUNG AN EINER ÖSTERREICHISCHEN VERTRETUNG IM AUSLAND Verwendungsbezeichnung „ao. und bev. Botschafter“ § 9. Die Verwendungsbezeichnung „außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter“ haben Beamte des höheren auswärtigen Dienstes zu führen, wenn und solange sie

KI-Analyse · 2026-06-12 · 38 §§ im Datensatz