Soziale Sicherheit - Kündigung (Tunesien)
· Vertrag – Tunesien · BGBl. Nr. 350/1996 · in Kraft seit 1996-07-20
69/03 Soziale Sicherheit · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Gesetz genehmigt die Kündigung des Sozialversicherungsabkommens mit Tunesien zum 31. Dezember 1996. Die Kündigung wurde erklärt, die Urkunde übergeben und die Frist ist abgelaufen; der Rechtsakt ist vollständig vollzogen und gegenstandslos.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Die nachstehende Kündigung wird genehmigt.
Art. 1 ↗ RIS
KÜNDIGUNG Der Bundespräsident erklärt im Namen der Republik Österreich das am 4. Dezember 1989 in Tunis unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tunesischen Republik über Soziale Sicherheit *) gemäß seinem Artikel 37 Absatz 3 zum 31. Dezember 1996 für gekündigt. Die vom Bundespräsidenten am 27. Juni 1996 unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Kündigungsurkunde wurde am 28. Juni 1996 einem Vertreter der Botschaft der Tunesischen Republik in Wien übergeben. _________________________ *) Kundgemacht in BGBl. Nr. 33/1991
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz