Deregulierung, aber richtig

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Soziale Sicherheit - Kündigung (Türkei)

· Vertrag – Türkei · BGBl. Nr. 349/1996 · in Kraft seit 1996-07-20

69/03 Soziale Sicherheit · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
2Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Gesetz genehmigt die bereits vollzogene Kündigung des Sozialversicherungsabkommens mit der Türkei zum 30. September 1996. Die Kündigung wurde erklärt, die Kündigungsurkunde übergeben und die Frist abgelaufen; der Rechtsakt ist vollständig erledigt und hat keine operative Wirkung mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Die nachstehende Kündigung wird genehmigt.

Art. 1 ↗ RIS

KÜNDIGUNG Der Bundespräsident erklärt im Namen der Republik Österreich das am 2. Dezember 1982 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Türkischen Republik über Soziale Sicherheit *) gemäß seinem Artikel 43 Absatz 3 zum 30. September 1996 für gekündigt. Die vom Bundespräsidenten am 27. Juni 1996 unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Kündigungsurkunde wurde am 28. Juni 1996 einem Vertreter der Botschaft der Türkischen Republik in Wien übergeben. ___________________________ *) Kundgemacht in BGBl. Nr. 91/1985

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz